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TV für Geld- und Wertdienste, Wach- u. Sicherheitsgewerb ... / § 2 Arbeitsverhältnis / Kündigungsfristen

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1.

Das Arbeitsverhältnis ist schriftlich abzuschließen. Dem Arbeitnehmer ist eine Ausfertigung spätestens 14 Tage nach Arbeitsaufnahme auszuhändigen. Nebenabreden bedürfen der Schriftform.

 

2.

Für Arbeitnehmer im Geltungsbereich dieses Tarifvertrags gelten für das Arbeitsvertragsverhältnis die Bestimmungen für Geld- und Wertdienste der jeweils gültigen berufsgenossenschaftlichen Vorschriften, die Sicherheitsvorschriften und die allgemeine Dienstanweisung der Bundesvereinigung Deutscher Geld- und Wertdienste e. V. (BDGW) in den jeweils gültigen Fassungen sowie die unternehmensspezifische Dienstanweisung.

 

3.

Das Arbeitsverhältnis endet:

 

a)

durch schriftliche Kündigung

 

b)

bei kalendermäßig befristetem Arbeitsvertrag mit Ablauf der vereinbarten Zeit

 

c)

durch Auflösung in beiderseitigem Einvernehmen (Aufhebungsvertrag)

 

d)

bei Erwerbs- bzw. Berufsunfähigkeit

 

e)

bei Ausscheiden aufgrund der Inanspruchnahme der flexiblen Altersgrenze

 

f)

mit Ablauf des Monats, in dem der Arbeitnehmer das Rentenalter erreicht hat, es sei denn, zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber ist eine Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses vereinbart worden.

 

g)

mit dem Ende des dem Arbeitsverhältnis zugrunde liegenden Dienstleistungsauftrages. Bezüglich der Mitteilungspflichten des Arbeitgebers über die Zweckerreichung bleibt § 15 Teilzeitbefristungsgesetz unberührt.

 

4.

Das Arbeitsverhältnis kann ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist unter Beachtung der gesetzlichen Bestimmungen mit sofortiger Wirkung gemäß § 626 Absatz 1 BGB gelöst werden. Dies gilt auch,

  • wenn die Erlaubnisbehörde die Beschäftigung untersagt,
  • wenn der Arbeitnehmer vorsätzlich falsche Angaben gemacht hat.
 

5.

Die ersten 6 Monate des Arbeitsverhältnisses gelten als Probezeit. Während dieser Zeit kann das Arbeitsverhältnis mit einer Frist...

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