§ 1 Geltungsbereich
(1) Räumlicher Geltungsbereich:
Das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland mit Ausnahme des Beitrittsgebiets.
(2) Betrieblicher Geltungsbereich:
Betriebe, die unter den betrieblichen Geltungsbereich des Tarifvertrages über das Sozialkassenverfahren im Baugewerbe (VTV) in der jeweils geltenden Fassung fallen, sowie Betriebe des Berliner Betonsteingewerbes (dies sind Betriebe, Nebenbetriebe und selbständige Betriebsabteilungen zur Herstellung von Betonwaren, Betonfertigteilen und Betonwerkstein einschließlich Terrazzowaren).
(3) Persönlicher Geltungsbereich:
Arbeitnehmer, die eine nach den Vorschriften des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Rentenversicherung - (SGB VI) versicherungspflichtige Tätigkeit ausüben. Ausgenommen sind die unter § 5 Abs. 2 Nrn. 1 bis 4 und Abs. 3 des Betriebsverfassungsgesetzes fallenden Personen sowie Angestellte, die eine geringfügige Beschäftigung im Sinne des § 8 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch (SGB IV) ausüben.
§ 2 Anspruchsberechtigte
Beihilfeberechtigte, denen von der Zusatzversorgungskasse des Baugewerbes VVaG, Wiesbaden, (Kasse) Leistungen aus dem Tarifvertrag über eine zusätzliche Alters- und Invalidenbeihilfe im Baugewerbe (TVA) gewährt werden, haben gegen die Kasse Anspruch auf eine Ergänzungsbeihilfe für langjährige Zugehörigkeit zum Baugewerbe nach Maßgabe folgender Bestimmungen.
§ 3 Ergänzungsbeihilfe zur Altersrente und zur Berufs- und Erwerbsunfähigkeitsrente
(1) Beihilfeberechtigte mit Anspruch auf eine Beihilfe gemäß § 3 Abs. 1 Buchst. a) und b), § 4 Abs. 1 bis 4 TVA haben Anspruch auf eine Ergänzungsbeihilfe. Sie beträgt mindestens 24,00 DM monatlich.
(2) Die Ergänzungsbeihilfe beträgt nach Erfüllung einer Wartezeit gemäß § 5 Abs. 1 und 2 TVA von
180 Monaten |
43,– DM monatlich, |
240 Monaten |
71,– DM monatlich, |
330 Monaten |
90,– DM monatlich, |
440 Monaten |
109,– DM monatlich. |
§ 4 Ergänzendes Hinterbliebenengeld
(1) Beihilfeberechtigte mit Anspruch auf Hinterbliebenengeld gemäß § 3 Abs. 1 Buchst. c) TVA haben Anspruch auf eine Einmalzahlung (ergänzendes Hinterbliebenengeld) in Höhe von 1.800,– DM, wenn der Versicherte nach dem 31. Dezember 1979 gestorben ist.
(2) Sind mehrere Waisen anspruchsberechtigt, so erhalten sie das ergänzende Hinterbliebenengeld anteilig.
§ 5 Unverfallbare Ergänzungsleistungen
(1) Beihilfeberechtigte mit Anspruch auf den unverfallbaren Teil einer Beihilfe gemäß § 6 TVA haben Anspruch auf einen unverfallbaren Teil der Ergänzungsbeihilfe. Dieser beträgt nach Erfüllung einer Wartezeit gemäß § 5 Abs. 1 und 2 TVA von
120 Monaten |
4,80 DM monatlich, |
180 Monaten |
8,60 DM monatlich, |
240 Monaten |
35,50 DM monatlich, |
330 Monaten |
45,00 DM monatlich, |
360 Monaten |
72,00 DM monatlich, |
440 Monaten |
87,20 DM monatlich. |
(2) Beihilfeberechtigte mit Anspruch auf den unverfallbaren Teil des Hinterbliebenengeldes gemäß § 6 Abs. 5 TVA haben Anspruch auf einen unverfallbaren Teil des ergänzenden Hinterbliebenengeldes. Er beträgt nach Erfüllung einer Wartezeit gemäß § 5 Abs. 1 und 2 TVA durch den Versicherten von
10 Jahren |
360,–DM, |
20 Jahren |
900,–DM, |
30 Jahren |
1.440,– DM. |
§ 4 Abs. 2 findet Anwendung.
§ 6 Anrechnung anderer Leistungen
Beruhen die Leistungen ganz oder teilweise auf einer Anrechnung von Wartezeiten gemäß § 5 Abs. 1 Buchst. d) TVA, so werden Leistungen der betreffenden Zusatzversorgungskasse(n) auf die Leistungen der Kasse angerechnet.
§ 7 Nachweispflicht
Die Voraussetzungen für die Gewährung einer Ergänzungsleistung sind der Kasse bei Antragstellung nachzuweisen.
§ 8 Ende der Leistungspflicht
Entfällt eine der Voraussetzungen für die Beihilfe der Kasse gemäß den Bestimmungen des TVA, so erlischt der Anspruch auf die Ergänzungsbeihilfe zum Ablauf des Kalendervierteljahres, in das das Ereignis fällt.