Sie verwenden eine veraltete Browser-Version. Dies kann unter Umständen zu Einschränkungen in der Funktion sowie Darstellung führen. Daher empfehlen wir Ihnen, einen aktuellen Browser wie z.B. Microsoft Edge zu verwenden.
Personal
Steuern
Finance
Immobilien
Controlling
Themen
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Haufe.de
Shop
Service & Support
Newsletter
Kontakt & Feedback
Login

Personal Steuern Finance Immobilien Controlling Öffentlicher Dienst Recht Arbeitsschutz Sozialwesen
Immobilien
Controlling
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Themen

TV EntgO Bund - Tarifvertrag über die Entgeltordnung des ... / §§ 15 - 19 ABSCHNITT III Zulagen

Sie haben bereits ein Haufe Produkt? Hier anmelden

§ 15 Zulage für Vorarbeiterinnen und Vorarbeiter sowie Vorhandwerkerinnen und Vorhandwerker

 

(1) § 15 gilt nur für Beschäftigte, die nach einem Tätigkeitsmerkmal eingruppiert sind, welches im Anhang zu § 15 aufgelistet ist.

 

(2) Vorarbeiterinnen und Vorarbeiter erhalten zum Tabellenentgelt eine Zulage. Die Zulage beträgt bis zum 29. Februar 2024 monatlich 183,58 Euro und ab dem 1. März 2024 monatlich monatlich 189,50 Euro und ab dem 1. März 2024 monatlich 199,92 Euro. Vorarbeiterinnen und Vorarbeiter sind Beschäftigte, die aufgrund schriftlicher Bestellung einer Arbeitsgruppe vorstehen und selbst mitarbeiten. Die Gruppe muss außer der Vorarbeiterin oder dem Vorarbeiter aus mindestens zwei Beschäftigten der Entgeltgruppen 1 bis 4 bestehen.

 

(3) Vorhandwerkerinnen und Vorhandwerker erhalten zum Tabellenentgelt eine Zulage. Die Zulage beträgt bis zum 29. Februar 2024 monatlich 324,41 Euro und ab dem 1. März 2024 monatlich 342,25 Euro. Vorhandwerkerinnen und Vorhandwerker sind Beschäftigte mit einer Berufsausbildung nach § 11, die aufgrund schriftlicher Bestellung einer Arbeitsgruppe vorstehen und selbst mitarbeiten. Die Gruppe muss außer der Vorhandwerkerin oder dem Vorhandwerker aus mindestens zwei selbständig tätigen Beschäftigten bestehen, von denen mindestens eine Beschäftigte oder ein Beschäftigter eine Berufsausbildung nach § 11 haben muss. Auszubildende nach dem Tarifvertrag für Auszubildende des öffentlichen Dienstes vom 13. September 2005 in der jeweils geltenden Fassung können im dritten oder vierten Ausbildungsjahr als Beschäftigte mit Berufsausbildung nach § 11 gerechnet werden. 6ie Zulage für Vorhandwerkerinnen und Vorhandwerker erhalten auch zu Vorarbeiterinnen oder Vorarbeitern bestellte Beschäftigte der Entgeltgruppe 5 oder einer höheren Entgeltgruppe; Satz 4 gilt entsprechend.

 

(4) Im Bereich des Bundesministeriums der Verteidigung und im Bereich der Bundespolizei gilt § 5 entsprechend.

 

(5) Wird die Bestellung zur Vorarbeiterin oder zum Vorarbeiter oder zur Vorhandwerkerin oder zum Vorhandwerker widerrufen, so ist die Zulage für Vorarbeiterinnen und Vorarbeiter bzw. für Vorhandwerkerinnen und Vorhandwerker für die Dauer von vier Wochen weiterzuzahlen, es sei denn, dass die Bestellung von vornherein für eine bestimmte Zeit erfolgt ist.

 

(6) Die Absätze 2 bis 5 gelten nicht für Beschäftigte im Wachdienst sowie Wächterinnen und Wächter der Entgeltgruppen 4 und 5, Besatzungen von Schiffen und schwimmenden Geräten – mit Ausnahme der Führerinnen und Führer von Schwimmrammen –, Schleusendecksleute sowie Feuerwehrleute.

 

(7) Im Bereich des Bundesministeriums der Verteidigung rechnen zur Gruppe der Beschäftigten nach Absatz 2 Satz 4 und Absatz 3 Satz 4 auch Beschäftigte von Kooperationspartnern der Bundeswehr. Kooperationspartner der Bundeswehr sind Wirtschaftsunternehmen, die mit der Bundeswehr eine Kooperation im Sinne des Kooperationsgesetzes der Bundeswehr (BwKoopG) eingegangen sind.

§ 16 Ausbildungszulage

 

(1) Beschäftigte, die nach einem Tätigkeitsmerkmal des Teils III Abschnitt 4 der Entgeltordnung eingruppiert sind, erhalten für die Dauer der Ausübung der Ausbildungstätigkeit als solche eine monatliche Zulage. Die monatliche Zulage erhalten auch Beschäftigte, denen vorübergehend höherwertige Tätigkeiten nach einem Tätigkeitsmerkmal des Teils III Abschnitt 4 der Entgeltordnung übertragen werden, soweit und solange die/der Beschäftigte dafür die persönliche Zulage nach § 14 TVöD erhält. Daneben wird die Zulage nach § 15 nicht gezahlt.

 

(2) Sofern ein Anspruch auf die Ausbildungszulage nicht für alle Tage eines Kalendermonats besteht, gilt § 24 Abs. 3 TVöD. Die Ausbildungszulage wird bei Unterbrechung der Ausübung der Ausbildungstätigkeit für die Dauer von vier Wochen weitergezahlt.

 

(3) Die Zulage nach Absatz 1 beträgt bis zum 29. Februar 2024 monatlich 324,41 Euro und ab dem 1. März 2024 monatlich 342,25 Euro.

§ 17 Entgeltgruppenzulagen

Die in der Entgeltordnung ausgebrachten Entgeltgruppenzulagen betragen:

Nr. der Entgeltgruppenzulage Betrag bis 29. Februar 2024 Betrag ab 1. März 2024
EUR je Monat EUR je Monat
1 68,43 72,19
2 93,30 98,43
3 104,50 110,25
4 118,17 124,67
5 130,59 137,77
6 139,31 146,97
7 150,50 158,78
8 171,14 180,55

§ 18 Zulagen für Beschäftigte im Pflegedienst

Die Zulagen für Beschäftigte im Pflegedienst gemäß Protokollerklärung Nr. 2 zu Abschnitt 25 Unterabschnitt 2 des Teils IV der Entgeltordnung (Bund) betragen:

Nr. der Zulage Betrag bis 29. Februar 2024 Betrag ab 1. März 2024 2022
Euro je Monat Euro je Monat
2 552,24 582,61
3 512,42 540,60

§ 19 Dynamisierung der Zulagen

Die Zulagen nach §§ 15 bis 18 verändern sich bei allgemeinen Entgeltanpassungen um den von den Tarifvertragsparteien für die jeweilige Entgeltgruppe festgelegten Vomhundertsatz. Sockelbeträge, Mindestbeträge und vergleichbare nichtlineare Steigerungen bleiben unberücksichtigt.

Dieser Inhalt ist unter anderem im Haufe Personal Office Gold enthalten. Sie wollen mehr?

Jetzt kostenlos 4 Wochen testen

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene Beiträge
  • Pauschalbesteuerung von Sachzuwendungen nach § 37b EStG
    1.438
  • Entgeltfortzahlung: Anspruch bei Arbeitsunfähigkeit / 1.4 Wartefrist
    665
  • Praxis-Beispiele: GmbH-Geschäftsführer
    486
  • Pfändung: Ermittlung und Berechnung des pfändbaren Arbei ... / 2.1 Feststellung der Pfändungsgrenze durch den Arbeitgeber
    445
  • Menschen mit Behinderung / 3 Behinderungsbedingte Fahrtkostenpauschale
    396
  • Sterbegeld
    351
  • Beitragszuschuss: Anspruchsvoraussetzungen
    325
  • Arbeitsvergütung: Auszahlung / 2 Verjährung, Verwirkung und Ausschlussfristen
    307
  • Aufwandsentschädigungen: Voraussetzungen für die Steuer- und Beitragsfreiheit
    305
  • Urlaub: Dauer und Berechnung / 1.2.2 Schwerbehinderte Menschen
    302
  • Altersentlastungsbetrag
    254
  • Aufmerksamkeiten
    248
  • Vorsorgepauschale
    231
  • Lohnsteuerbescheinigung: Erstellung, Korrektur und Inhalt / 6.3 Nummer 2: Großbuchstaben S, M, F, FR, E
    229
  • Wohnraumüberlassung: Steuer- und beitragsrechtliche Bewe ... / 3.2 Bewertungsabschlag von der ortsüblichen Miete
    229
  • Praxis-Beispiele: Pfändung
    212
  • Praxis-Beispiele: Tod des Arbeitnehmers
    207
  • Lohnabrechnung im Baugewerbe / 4 Mindestlöhne
    196
  • Praxis-Beispiele: Auslagenersatz / 4 Telefonkosten ohne Gesprächsnachweis
    195
  • Vorgesetztenbeurteilung zielgerichtet durchführen / 9.5 Beurteilungsbogen für die Vorgesetztenbeurteilung
    183
Weitere Inhalte finden Sie u.a. in folgendem Produkt Haufe Personal Office Gold
Top-Themen
Downloads
Zum Haufe Shop

Produktempfehlung


Zum Thema Personal
LAG Berlin-Brandenburg: Lehrkräfte: Tarifbeschäftigte Seiteneinsteiger verdienen ab Staatsprüfung mehr Geld
Rechnung auf Schultafel
Bild: Haufe Online Redaktion

Der Anspruch auf eine höhere Vergütung entsteht bei "Seiteneinsteigern" in Brandenburg bereits mit dem Ablegen der Staatsprüfung. Das gilt selbst dann, wenn der Vorbereitungsdienst erst später beendet wird. Tarifbeschäftigte Lehrkräfte rutschen automatisch in die höhere Entgeltgruppe, sobald sie als "Erfüller" anzusehen sind.


Rechtssicherheit: Crashkurs Arbeitsrecht für Führungskräfte
Crashkurs Arbeitsrecht für Führungskräfte
Bild: Haufe Shop

Dieser Crashkurs stellt das Arbeitsrecht speziell für Führungskräfte übersichtlich und leicht verständlich dar – vom Start in den Job über Personalgespräche und Umgang mit dem Betriebsrat bis hin zu arbeitsgerichtlichen Auseinandersetzungen.


TV EntgO Bund - Tarifvertra... / Informationen über diesen Tarifvertrag
TV EntgO Bund - Tarifvertra... / Informationen über diesen Tarifvertrag

TV EntgO Bund - Tarifvertrag über die Entgeltordnung des Bundes Datum: 22. April 2023 Bemerkung Tarifvertrag über die Entgeltordnung des Bundes (TV EntgO Bund) vom 5. September 2013 in der Fassung des 10. Änderungstarifvertrags vom 22. April 2023.

4 Wochen testen


Newsletter Personal
Bild: Haufe Online Redaktion
Newsletter Personalmagazin – neues lernen

Jede Woche Inspiration für das Corporate Learning. Abonnieren Sie unseren kostenlosen Newsletter! Unsere Themen:  

  • Personal- und Organisationsentwicklung
  • Training, Coaching und Mitarbeiterführung
  • Digitalisierung und Lerntechnologien
Pflichtfeld: Bitte geben Sie eine gültige E-Mail Adresse ein.
Sie müssen den AGB zustimmen
Haufe Fachmagazine
Zum Personal Archiv
Themensuche A B C D E F G H I J K L M N O P Q R S T U V W X Y Z #
Haufe Group
Haufe People Operations
Haufe Fachwissen
Haufe Onlinetraining
Haufe HR-Software
Haufe Digitale Personalakte
Haufe HR Chatbot
Haufe Akademie
Semigator Enterprise
rudolf.ai - Haufe meets AI
Weiterführende Links
RSS
Newsletter
FAQ
Mediadaten
Presse
Editorial Code of Conduct
Redaktionsrichtlinie zum KI-Einsatz
Netiquette
Sitemap
Buchautor:in werden bei Haufe
Kontakt

Kontakt & Feedback
AGB

Compliance
Datenschutz
Impressum
Haufe Personal Shop
Personal Software
Arbeits- & Sozialrecht Lösungen
Lohn & Gehalt Produkte
Personalmanagement Lösungen
Alle Personal Produkte
Haufe Shop Buchwelt
 

    Weitere Produkte zum Thema:

    × Profitieren Sie von personalisierten Inhalten, Angeboten und Services!

    Unser Ziel ist es, Ihnen eine auf Ihre Bedürfnisse zugeschnittene Website anzubieten. Um Ihnen relevante und nützliche Inhalte, Angebote und Services präsentieren zu können, benötigen wir Ihre Einwilligung zur Nutzung Ihrer Daten. Wir nutzen den Service eines Drittanbieters, um Ihre Aktivitäten auf unserer Website zu analysieren.

    Mit Ihrer Einwilligung profitieren Sie von einem personalisierten Website-Erlebnis und Zugang zu spannenden Inhalten, die Sie informieren, inspirieren und bei Ihrer täglichen Arbeit unterstützen.

    Wir respektieren Ihre Privatsphäre und schützen Ihre Daten. Sie können sich jederzeit darüber informieren, welche Daten wir erheben und wie wir sie verwenden. Sie können Ihre Einwilligung jederzeit widerrufen. Passen Sie Ihre Präferenzen dafür in den Cookie-Einstellungen an.

    Mehr Informationen Nein, Danke Akzeptieren