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TV EntgO Bund – Tarifvertrag über die Entgeltordnung des ... / §§ 15 - 19 ABSCHNITT III Zulagen

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§ 15 Zulage für Vorarbeiterinnen und Vorarbeiter sowie Vorhandwerkerinnen und Vorhandwerker

 

(1) § 15 gilt nur für Beschäftigte, die nach einem Tätigkeitsmerkmal eingruppiert sind, welches im Anhang zu § 15 aufgelistet ist.

 

(2) Vorarbeiterinnen und Vorarbeiter erhalten zum Tabellenentgelt eine Zulage. Die Zulage beträgt bis zum 31. März 2025 monatlich 199,92 Euro, vom 1. April 2025 bis zum 30. April 2026 monatlich 205,92 und ab dem 1. Mai 2026 monatlich 211,69 Euro. Vorarbeiterinnen und Vorarbeiter sind Beschäftigte, die aufgrund schriftlicher Bestellung einer Arbeitsgruppe vorstehen und selbst mitarbeiten. Die Gruppe muss außer der Vorarbeiterin oder dem Vorarbeiter aus mindestens zwei Beschäftigten der Entgeltgruppen 1 bis 4 bestehen.

 

(3) Vorhandwerkerinnen und Vorhandwerker erhalten zum Tabellenentgelt eine Zulage. Die Zulage beträgt bis zum 31. März 2025 monatlich 342,25 Euro, vom 1. April 2025 bis zum 30. April 2026 monatlich 352,52 Euro und ab dem 1. Mai 2026 monatlich 362,39 Euro. Vorhandwerkerinnen und Vorhandwerker sind Beschäftigte mit einer Berufsausbildung nach § 11, die aufgrund schriftlicher Bestellung einer Arbeitsgruppe vorstehen und selbst mitarbeiten. Die Gruppe muss außer der Vorhandwerkerin oder dem Vorhandwerker aus mindestens zwei selbständig tätigen Beschäftigten bestehen, von denen mindestens eine Beschäftigte oder ein Beschäftigter eine Berufsausbildung nach § 11 haben muss. Auszubildende nach dem Tarifvertrag für Auszubildende des öffentlichen Dienstes vom 13. September 2005 in der jeweils geltenden Fassung können im dritten oder vierten Ausbildungsjahr als Beschäftigte mit Berufsausbildung nach § 11 gerechnet werden. 6ie Zulage für Vorhandwerkerinnen und Vorhandwerker erhalten auch zu Vorarbeiterinnen oder Vorarbeitern bestellte Beschäftigte der Entgeltgruppe 5 oder einer höheren Entgeltgruppe; Satz 4 gilt entsprechend.

 

(4) Im Bereic...

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