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TV Entgeltordnung Bund (Anlage 1) / 44. Tierpflegerinnen und -pfleger

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Entgeltgruppe 8

Beschäftigte der Entgeltgruppe 7 Fallgruppe 1 oder 2

mit besonders verantwortlicher Tätigkeit.

(Hierzu Protokollerklärung Nr. 1)

Entgeltgruppe 7

  1. Beschäftigte der Entgeltgruppe 6 Fallgruppe 1 oder 2,

    die Tierversuche nach § 8 Tierschutzgesetz durchführen und überwachen.

  2. Beschäftigte der Entgeltgruppe 5,

    die besonders hochwertige Arbeiten verrichten.

    (Hierzu Protokollerklärung Nr. 2)

Entgeltgruppe 6

  1. Beschäftigte der Entgeltgruppe 5,

    die die Versuchsnachbereitung nach § 7 Tierschutzgesetz einschließlich § 4 Tierschutzgesetz durchführen.

  2. Beschäftigte der Entgeltgruppe 5,

    die hochwertige Arbeiten verrichten.

    (Hierzu Protokollerklärung Nr. 3)

Entgeltgruppe 5

Tierpflegerinnen und -pfleger mit abgeschlossener Berufsausbildung und entsprechender Tätigkeit.

Entgeltgruppe 4

Helferinnen und Helfer in der Tierpflege mit schwierigen Tätigkeiten.

Entgeltgruppe 3

Helferinnen und Helfer in der Tierpflege (Tierwärterinnen und -wärter).

Protokollerklärungen

Nr. 1 Besonders verantwortliche Tätigkeiten liegen bei gesteigerten Anforderungen an die zu betreuenden Tiere vor, z. B. wenn von den Tieren eine große Gefährdung ausgeht, oder wenn deren Pflege außerordentliche hygienische Maßnahmen erfordern oder wenn es sich um Tiere mit besonders hohem Wert handelt.
Nr. 2 Besonders hochwertige Arbeiten sind z. B. die Leitung eines Bereichs, in dem Tiere mit unterschiedlichen Belastungen durch verschiedene Krankheitserreger oder mindestens zehn verschiedene Tierarten zu betreuen sind.
Nr. 3 Hochwertige Arbeiten sind z. B. die Mitwirkung bei der Planung und Einrichtung neuartiger Haltungssysteme, das Erkennen und die Beschreibung von Verhaltensanomalien und sonstigen klinischen Anzeichen, oder die Vornahme von schwierigen Inokulationen beispielsweise in das Gehirn oder in das Muskelgewebe.

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