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TV Entgeltordnung Bund (Anlage 1) / 16.4 Überprüferinnen und Überprüfer, Übersetzerinnen und Übersetzer, Terminologinnen und Terminologen sowie Lexikografinnen und Lexikografen

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Vorbemerkung

Werden Überprüferinnen oder Überprüfer oder Übersetzerinnen oder Übersetzer neben ihrer Tätigkeit als solche nicht nur gelegentlich als Konferenzdolmetscherinnen oder -dolmetscher beschäftigt, so sind sie nach den dafür in Betracht kommenden Tätigkeitsmerkmalen der Konferenzdolmetscherinnen und -dolmetscher einzugruppieren, sofern es für sie günstiger ist.

Entgeltgruppe 15

  1. Beschäftigte mit einschlägiger abgeschlossener wissenschaftlicher Hochschulbildung oder mindestens dreijähriger Berufserfahrung als Überprüferinnenoder Überprüfer oder als Übersetzerinnen oder Übersetzer,

    die Übersetzungen in mindestens drei Sprachrichtungen verantwortlich überprüfen und in druckreife Form bringen.

    (Hierzu Protokollerklärungen Nrn. 1, 2 und 3)

  2. Beschäftigte mit einschlägiger abgeschlossener wissenschaftlicher Hochschulbildung oder mindestens dreijähriger Berufserfahrung als Überprüferinnen oder Überprüfer oder als Übersetzerinnen oder Übersetzer,

    die in mindestens zwei Sprachrichtungen entweder Übersetzungen verantwortlich überprüfen oder schwierige Texte qualifiziert übersetzen und die jeweils aufgrund ihrer sprachlichen und fachlichen Kenntnisse allseitig verwendet werden.

    (Hierzu Protokollerklärungen Nrn. 1, 3, 4, 5 und 6)

  3. Beschäftigte mit einschlägiger abgeschlossener wissenschaftlicher Hochschulbildung oder mindestens dreijähriger Berufserfahrung als Überprüferinnenoder Überprüfer, als Übersetzerinnen oder Übersetzer oder als Terminologinnen oder Terminologen,

    die einen Sprachendienst oder, im Falle einer größeren gegliederten Arbeitseinheit, einen seiner Fachbereiche leiten.

    (Hierzu Protokollerklärungen Nrn. 3 und 7)

Entgeltgruppe 14

  1. Beschäftigte mit einschlägiger abgeschlossener wissenschaftlicher Hochschulbildung oder mindestens dreijähriger Berufserfahrung als Überprüferinnenoder Überprüfer oder als Übersetzerinnen oder Übersetzer,

    die Übersetzungen in mindestens einer Sprachrichtung verantwortlich überprüfen und in druckreife Form bringen.

    (Hierzu Protokollerklärungen Nrn. 1, 2 und 3)

  2. Beschäftigte mit einschlägiger abgeschlossener wissenschaftlicher Hochschulbildung oder mindestens dreijähriger Berufserfahrung als Überprüferinnenoder Überprüfer oder als Übersetzerinnen oder Übersetzer,

    die in mindestens zwei Sprachrichtungen entweder Übersetzungen verantwortlich überprüfen oder schwierige Texte qualifiziert übersetzen und

    c) die aufgrund ihrer sprachlichen und fachlichen Kenntnisse vielseitig verwendet werden oder
    d) denen mindestens zu einem Zehntel über ihren Aufgabenbereich hinausgehende fachliche oder sprachliche Planungs- und Koordinierungsaufgaben schriftlich übertragen wurden.

    (Hierzu Protokollerklärungen Nrn. 1, 3, 4, 5, 8 und 9)

  3. Beschäftigte mit einschlägiger abgeschlossener wissenschaftlicher Hochschulbildung oder mindestens dreijähriger Berufserfahrung als Terminologinnen oder Terminologen, als Überprüferinnen oder Überprüfer oder als Übersetzerinnen oder Übersetzer,

    die redaktionell bearbeitete Wortgutbestände überprüfen und grundsätzliche und verbindliche lexikografische und terminologische Entscheidungen herbeiführen.

    (Hierzu Protokollerklärung Nr. 3)

Entgeltgruppe 13

  1. Beschäftigte mit einschlägiger abgeschlossener wissenschaftlicher Hochschulbildung oder mindestens dreijähriger Berufserfahrung als Überprüferinnen oder Überprüfer oder als Übersetzerinnen oder Übersetzer,

    die Übersetzungen in mindestens zwei Sprachrichtungen verantwortlich überprüfen.

    (Hierzu Protokollerklärungen Nrn. 1 und 3)

  2. Beschäftigte mit einschlägiger abgeschlossener wissenschaftlicher Hochschulbildung oder mindestens dreijähriger Berufserfahrung als Überprüferinnenoder Überprüfer oder als Übersetzerinnen oder Übersetzer, die

    1. Übersetzungen in einer Sprachrichtung verantwortlich überprüfen und
    2. aufgrund ihrer sprachlichen und fachlichen Kenntnisse vielseitig verwendet werden.

    (Hierzu Protokollerklärungen Nrn. 1, 3 und 8)

  3. Beschäftigte mit einschlägiger abgeschlossener wissenschaftlicher Hochschulbildung,

    die schwierige Texte in mindestens zwei Sprachrichtungen qualifiziert übersetzen.

    (Hierzu Protokollerklärungen Nrn. 4 und 5)

  4. Beschäftigte mit mindestens dreijähriger Berufserfahrung als Übersetzerinnen oder Übersetzer, die

    1. schwierige Texte in mindestens zwei Sprachrichtungen übersetzen und
    2. in der Sprachrichtung, in der sie überwiegend eingesetzt sind, nachweislich Leistungen erbringen, die denen von Beschäftigten der Entgeltgruppe 13 Fallgruppe 3 entsprechen.

    (Hierzu Protokollerklärungen Nrn. 3, 5 und 10)

  5. Beschäftigte mit einschlägiger abgeschlossener wissenschaftlicher Hochschulbildung oder mindestens dreijähriger Berufserfahrung als Terminologinnen oder Terminologen, als Überprüferinnen oder Überprüfer oder als Übersetzerinnen oder Übersetzer,

    die lexikografische Arbeiten und terminologische Auswertungen verantwortlich überprüfen.

    (Hierzu Protokollerklärung Nr. 3)

Entgeltgruppe 12

  1. Beschäftigte mit einschlägiger abgeschlossener Hochschulbildung und entsprechender Tätigkeit sowie sonstige Beschäftigte, die aufgrund gleichwertiger Fähigkeit...

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