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TV Berufsbildung, Steinmetz- u. Steinbildhauerhandwerk, ... / § 5 Urlaub

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1.

Der Jahresurlaub beträgt für Auszubildende, die zu Beginn des Kalenderjahres noch nicht 18 Jahre alt sind,

im Urlaubsjahr 1994 26 Arbeitstage,
im Urlaubsjahr 1995 27 Arbeitstage,
im Urlaubsjahr 1996 28 Arbeitstage,
im Urlaubsjahr 1997 30 Arbeitstage.
 

2.

Der Jahresurlaub für Auszubildende, die zu Beginn des Kalenderjahres 18 Jahre alt sind, beträgt 30 Arbeitstage.

Für Auszubildende in Betrieben im Beitrittsgebiet gemäß Artikel 3 des Einigungsvertrages vom 31. August 1990 - ausgenommen das ehemalige Ost-Berlin - beträgt der Jahresurlaub

im Urlaubsjahr 1994 28 Arbeitstage,
im Urlaubsjahr 1995 30 Arbeitstage.

Samstage gelten nicht als Urlaubstage.

 

3.

Für die Dauer des Urlaubs ist die Ausbildungsvergütung fortzuzahlen.

 

4.

Der volle Urlaubsanspruch wird erstmalig nach 6monatigem Bestehen des Ausbildungsverhältnisses erworben.

 

5.

Einen Anspruch auf 1/12 des Jahresurlaubs für jeden vollen Monat des Bestehens des Ausbildungsverhältnisses hat der Auszubildende

 

a)

für Zeiten eines Kalenderjahres, für die er wegen Nichterfüllung der Wartezeit in diesem Kalenderjahr keinen vollen Anspruch erwirbt;

 

b)

wenn er vor erfüllter Wartezeit aus dem Ausbildungsverhältnis ausscheidet;

 

c)

wenn er nach erfüllter Wartezeit in der 1. Hälfte eines Kalenderjahres aus dem Ausbildungsverhältnis ausscheidet.

Im übrigen gelten die gesetzlichen Vorschriften.

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