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TV Berufsbildung, Gerüstbauerhandwerk, Bundesrepublik, 0 ... / §§ 3 - 18 Teil 1 Regelungen über die Berufsausbildung im Gerüstbauerhandwerk

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§ 3 Geltung des Rahmentarifvertrages

 

(1) Für Auszubildende gelten neben den gesetzlichen Vorschriften die Bestimmungen der jeweils gültigen Rahmentarifverträge für das Gerüstbauerhandwerk (RTV), soweit dieser Tarifvertrag keine anderweitigen Regelungen enthält.

 

(2) Für die Dauer der Ausbildung in überbetrieblichen Ausbildungsstätten findet § 7 des jeweils gültigen RTV Gerüstbau keine Anwendung.

[1] § 14 SokaSiG2: "Für den Zeitraum vom 1. Januar 2006 bis zum 31. Oktober 2015 gelten die Rechtsnormen des Tarifvertrags über die Berufsbildung im Gerüstbauerhandwerk vom 3. Dezember 1996 in der aus der Anlage 45 ersichtlichen Fassung mit Ausnahme der §§ 3, 5 bis 9 und 11 in seinem Geltungsbereich für alle Arbeitgeber und Arbeitnehmer."

§ 4 Ausbildungsvergütung

 

(1) Auszubildende erhalten eine monatliche Ausbildungsvergütung. Sie wird in einem Tarifvertrag zur Regelung der Ausbildungsvergütung für die im Gerüstbauerhandwerk beschäftigten Auszubildenden festgelegt, und zwar abgestuft für das erste, zweite und dritte Ausbildungsjahr. Beginnt oder endet das Berufsausbildungsverhältnis im Laufe eines Kalendermonats, so ist zur Ermittlung der Vergütung für einen Tag die Monatsvergütung durch 30 zu teilen.

 

(2) Wird die vertraglich vereinbarte Ausbildungszeit verlängert, so ist für die Dauer der Verlängerung die Ausbildungsvergütung weiterzuzahlen, die der Auszubildende während seiner Ausbildung im dritten Ausbildungsjahr erhalten hat.

 

(3) Die Ausbildungsvergütung wird für jede vom Auszubildenden schuldhaft versäumte Stunde betrieblicher, überbetrieblicher und schulischer Ausbildung um 1/169 der monatlichen Ausbildungsvergütung gekürzt.

§ 5 13. Monatseinkommen für Auszubildende

 

(1) Der Auszubildende hat nach 12monatiger Ausbildung im gleichen Betrieb jeweils am 30. November (Stichtag) gegen den Arbeitgeber einen Anspruch auf Zahlung eines 13. Monatseinkommens gemäß Absatz 2. Auszubildend...

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