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TV Berufsbildung, Dachdeckerhandwerk, Bundesrepublik, 23 ... / § 7 Urlaub

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(1) Der Jahresurlaub für Auszubildende beträgt 26 Arbeitstage. Samstage gelten nicht als Arbeitstage.

 

(2) Der volle Jahresurlaubsanspruch wird erstmals nach sechsmonatigem Bestehen des Arbeitsverhältnisses erworben.

 

(3) Anspruch auf ein Zwölftel des Jahresurlaubs für jeden vollen Monat des Bestehens des Ausbildungsverhältnisses hat der Auszubildende:

 

1.

für Zeiten eines Kalenderjahres, für die er wegen Nichterfüllung der Wartezeit in diesem Kalenderjahr keinen vollen Urlaubsanspruch erwirbt,

 

2.

wenn er vor erfüllter Wartezeit aus dem Ausbildungsverhältnis ausscheidet,

 

3.

wenn er nach erfüllter Wartezeit in der ersten Hälfte eines Kalenderjahres aus dem Arbeitsverhältnis ausscheidet.

Bruchteile von Urlaubstagen, die mindestens einen halben Tag ergeben, sind auf volle Urlaubstage aufzurunden. Hat der Auszubildende bereits Urlaub über den ihm zustehenden Umfang hinaus erhalten, so kann das dafür gezahlte Urlaubsentgelt nicht zurückgefordert werden.

 

(4) Der Urlaub soll Berufsschülern möglichst in der Zeit der Berufsschulferien gewährt werden. Solange er nicht in den Berufsschulferien gewährt wird, ist für jeden Berufsschultag, an dem die Berufsschule während des Urlaubs besucht wird, ein weiterer Urlaubstag zu gewähren.

 

(5) Bei der zeitlichen Festlegung des Urlaubs sind die Urlaubswünsche des Auszubildenden zu berücksichtigen, es sei denn, dass ihrer Berücksichtigung dringende betriebliche Belange oder Urlaubswünsche von Arbeitnehmern, die unter sozialen Gesichtspunkten den Vorrang verdienen, entgegenstehen.

 

(6) Der Urlaub muss im laufenden Kalenderjahr gewährt und genommen werden. Eine Übertragung auf das nächste Kalenderjahr ist nur statthaft, wenn dringende betriebliche oder in der Person des Auszubildenden liegende Gründe dies rechtfertigen. Im Falle der Übertragung...

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