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TV Berufsbildung, Dachdeckerhandwerk, Bundesrepublik, 08 ... / § 8 Ausgleichsregelung

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1.

Die als gemeinsame Einrichtung der Tarifvertragsparteien errichtete Lohnausgleichskasse für das Dachdeckerhandwerk hat die Aufgabe, die Bereitstellung einer ausreichenden Anzahl von Ausbildungsplätzen und die Durchführung einer qualifizierten, den besonderen Anforderungen des Handwerkszweiges gerecht werdende Berufsbildung im Dachdeckerhandwerk dadurch zu sichern, daß sie die Ausbildungskosten nach Maßgabe der folgenden Förderungsregelung erstattet.

 

2.

Die Arbeitgeber im Sinne von § 1 Nr. 2 haben die dazu erforderlichen Mittel durch einen Beitrag von 0,4 v.H. der Bruttolohnsumme aufzubringen und an die Lohnausgleichskasse für das Dachdeckerhandwerk abzuführen. In der Zeit vom 1. Oktober 1998 bis zum 30. September 1999 erhöht sich der Beitrag auf 1,4 v.H. der Bruttolohnsumme. In der Zeit vom 1. Januar 2001 bis zum 30. November 2002 erhöht sich der Beitrag auf 0,9 v.H. der Bruttolohnsumme. In der Zeit vom 1. Januar 2001 bis zum 30. Juni 2002 erhöht sich der Beitrag auf 0,9 v.H. der Bruttolohnsumme. Die Kasse hat das unmittelbare Recht, den Beitrag zu fordern. Näheres regelt der Tarifvertrag über die Sozialkassenverfahren im Dachdeckerhandwerk.

 

3.

Die Kasse erstattet

 

3.1.

nach Maßgabe des § 4 Nr. 2 des Tarifvertrages über das Erstattungsverfahren für die Berufsbildung im Dachdeckerhandwerk in der Fassung vom 18. März 1991 dem ausbildenden Arbeitgeber die pauschale Abgeltung der Ausbildungsvergütung des Auszubildenden gem. § 3 Nr. 6 für die Dauer der überbetrieblichen Ausbildung sowie die gem. § 5 Abs. 3 erstatteten Fahrtkosten,

 

a)

55,00 DM im 1. Ausbildungsjahr je Unterweisungstag

 

b)

60,00 DM im 2. Ausbildungsjahr je Unterweisungstag

 

c)

65,00 DM im 3. Ausbildungsjahr je Unterweisungstag

 

3.2.

nach Maßgabe des § 4 Nr. 3 des Tarifvertrages über das Erstattungsverfahr...

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