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TV Berufsbildung, Dachdeckerhandwerk, Bundesrepublik, 08 ... / § 8 Ausgleichsregelung

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1.

Die als gemeinsame Einrichtung der Tarifvertragsparteien errichtete Lohnausgleichskasse für das Dachdeckerhandwerk hat die Aufgabe, die Bereitstellung einer ausreichenden Anzahl von Ausbildungsplätzen und die Durchführung einer qualifizierten, den besonderen Anforderungen des Handwerkszweiges gerecht werdende Berufsbildung im Dachdeckerhandwerk dadurch zu sichern, dass sie die Ausbildungskosten nach Maßgabe der folgenden Förderungsregelung erstattet.

 

2.

Die Arbeitgeber im Sinne von § 1 Nr. 2 haben die dazu erforderlichen Mittel durch einen Beitrag von 0,4 v.H. der Bruttolohnsumme aufzubringen und an die Lohnausgleichskasse abzuführen. In der Zeit vom 1. Januar 2004 bis zum 31. März 2008 erhöht sich der Beitrag auf 1,4 v. H. der Bruttolohnsumme. Die Kasse hat das unmittelbare Recht, den Beitrag zu fordern. Näheres regelt der Tarifvertrag über die Sozialkassenverfahren im Dachdeckerhandwerk.

 

3.

Die Kasse erstattet

 

3.1.

nach Maßgabe des § 4 Nr. 2 des Tarifvertrages über das Erstattungsverfahren für die Berufsbildung im Dachdeckerhandwerk in der jeweils geltenden Fassung dem ausbildenden Arbeitgeber die pauschale Abgeltung der Ausbildungsvergütung des Auszubildenden gem. § 3 Nr. 6 für die Dauer der überbetrieblichen Ausbildung sowie die gem. § 5 Abs. 3 erstatteten Fahrtkosten,

 

a)

55,00 DM im 1. Ausbildungsjahr je Unterweisungstag

 

b)

60,00 DM im 2. Ausbildungsjahr je Unterweisungstag

 

c)

65,00 DM im 3. Ausbildungsjahr je Unterweisungstag

 

3.2.

nach Maßgabe des § 4 Nr. 3 des Tarifvertrages über das Erstattungsverfahren für die Berufsbildung im Dachdeckerhandwerk in der Fassung vom 18. März 1991 dem anerkannten Träger der überbetrieblichen Unterweisungsstätte die Kosten für jeden Auszubildenden pro Ausbildungstagewerk pauschal in Höhe von 40,00 DM, jedoch auf Nachweis höherer Kosten bis zu höchstens 55,00 DM je Ausbildungstagewerk. In der Zeit vom 1. Januar 1998 bis 31. Dezember 2005 wird auf Nachweis höherer Kosten bis zu höchstens 80,00 DM je Ausbildungstagewerk erstattet.

 

Zusätzlich werden je Kalendertag bei internatsmäßiger Unterbringung für Kost und Logis pauschal 25,00 DM erstattet, jedoch bei einem entsprechenden Nachweis höherer Kosten für Kost und Logis bis zu höchstens 30,00 DM je Kalendertag.

 

Die Kasse kann bei Nachweis höherer Kosten außerdem das Testat eines Wirtschaftsprüfers fordern.

 

Kosten der überbetrieblichen Ausbildungsstätte und des Internats sind insbesondere:

 

a)

Personalkosten

  1. Vergütung der Angestellten
  2. Löhne der Arbeiter
  3. Beschäftigungsentgelte, Aufwendungen für nebenamtlich und nebenberuflich Tätige
  4. Unterstützungs- und Fürsorgeleistungen
 

b)

Sachkosten

  1. Geschäftsbedarf
  2. Bücher, Zeitschriften
  3. Post- und Fernmeldegebühren
  4. Haltung von Fahrzeugen und dergleichen
  5. Bewirtschaftung der Grundstücke, Gebäude und Räume
  6. Mieten für Geräte und zusätzlichen Raumbedarf
  7. Verbrauchsmittel
  8. Lehr- und Lernmittel
  9. Dienstreisen
 

c)

Abschreibungen auf Sachanlagen, soweit diese von einem Träger der Ausbildungsstätte oder von dieser finanziert worden sind, in steuerlich zulässiger Höhe, und Zinsen.

Bildet die überbetriebliche Ausbildungsstätte nur Auszubildende aus, die vom Geltungsbereich dieses Tarifvertrages erfaßt werden (Dachdeckerausbildung), so sind erstattungsfähige Kosten je Ausbildungstagewerk die im Haushaltsjahr angefallenen Kosten der Ausbildungsstätte geteilt durch die Zahl der im Haushaltsjahr angefallenen Ausbildungstagewerke.

 

Findet nicht nur Dachdeckerausbildung statt, so sind aus den Kosten der Ausbildungsstätte die Gemeinkosten und die unmittelbar der Dachdeckerausbildung zuzuordnenden Kosten abzusondern.

 

Erstattungsfähige Kosten je Ausbildungstagewerk sind

 

a)

die Gemeinkosten geteilt durch die Zahl aller in der Ausbildungsstätte im Haushaltsjahr angefallenen Ausbildungstagewerke (Aus- und Fortbildungstagewerke) und

 

b)

die unmittelbar der Dachdeckerausbildung zuzuordnenden Kosten geteilt durch die Zahl der Ausbildungstagewerke, die im Haushaltsjahr auf Auszubildende des Dachdeckerhandwerks entfallen sind.

Die Unterbringungskosten sind getrennt von den Ausbildungskosten zu erfassen. Die Unterbringungskosten eines mit der Ausbildungsstätte verbundenen Internats setzen sich aus einem Anteil an den Gemeinkosten des gesamten Ausbildungszentrums und den unmittelbar der Unterbringung und Verpflegung zuzuordnenden Kosten zusammen. Für die Ermittlung der Unterbringungskosten je Tag in Internaten, in denen nur Auszubildende aus Dachdeckerbetrieben untergebracht und verpflegt werden, gilt Abs. 5, in den übrigen Fällen Abs. 6 entsprechend.

 

Diese Kosten vermindern sich um gewährte Ausbildungsfördermittel des Bundes, der Länder und anderer öffentlich-rechtlicher Gebietskörperschaften, die auf das Ausbildungstagewerk und auf die internatsmäßige Unterbringung des von diesem Tarifvertrag erfaßten Auszubildenden entfallen.

 

3.3.

Voraussetzung für die Erstattung der Tagespauschalen nach Nummern 3.1 und 3.2 ist die von der anerkannten überbetrieblichen Ausbildungsstätte bestätigte tatsächliche Anwesenheit des Aus...

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