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TV Berufsbildung, Baugewerbe, Bundesrepublik, 29.01.1987 ... / Tarifvertrag über die Berufsbildung im Baugewerbe

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vom 29. Januar 1987

in der Fassung vom 20. August 2007

Zwischen dem

Zentralverband des Deutschen Baugewerbes e.V., Bonn,

dem

Hauptverband der Deutschen Bauindustrie e.V., Wiesbaden,

und der

Industriegewerkschaft Bauen-Agrar-Umwelt, Frankfurt a. M.,

wird folgender Tarifvertrag geschlossen:

[1] Das Sozialkassenverfahrensicherungsgesetz 1 (SokaSiG1) vom 16.5.2016 (BGBl. I S. 1210) erklärt die Tarifverträge selbst für allgemein verbindlich, deren Allgemeinverbindlichkeit vom BAG verneint wurde oder deren Allgemeinverbindlichkeit von weiteren BAG-Entscheidungen bedroht ist. Die Verweisungen im SokaSiG1 gelten zum größten Teil rückwirkend für Tarifverträge, die durch Folgetarifverträge ersetzt wurden. Zur Beendigung des Tarifvertrags vgl. § 9 SokaSiG1, zum Anwendungsbereich vgl. § 10 SokaSiG1, zur Geltung der tariflichen Rechtsnormen vgl. § 11 SokaSiG1, zur zivilrechtlichen Durchsetzung vgl. § 12 SokaSiG1 und zum Verhältnis zur Allgemeinverbindlichkeit nach dem Tarifvertragsgesetz vgl. § 13 SokaSiG. Für diesen Tarifvertrag beachte insbesondere § 1 Abs. 6 SokaSiG1.

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