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TV Berufsbildung, Baugewerbe, Bundesrepublik, 29.01.1987 ... / § 25 Eintragung der überbetrieblichen Ausbildungsstätte

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(1) Gebühren für den Besuch überbetrieblicher Ausbildungsstätten (§ 17) werden dem Arbeitgeber nur dann erstattet, wenn die Ausbildungsstätte in die bei der ULAK geführten Liste eingetragen ist. Aus der Eintragung muß der Träger der Ausbildungsstätte ersichtlich sein. Die Eintragung erfolgt nur auf Antrag einer der Tarifvertragsparteien und nur dann, wenn dem Antrag eine Erklärung der überbetrieblichen Ausbildungsstätte beigefügt ist, in der diese sich der ULAK gegenüber verpflichtet,

 

a)

Überzahlungen für Rechnung des Arbeitgebers unmittelbar an die ULAK zurückzuzahlen und

 

b)

unverzüglich nach Beendigung einer überbetrieblichen Ausbildungsmaßnahme die tatsächliche Zahl der Ausbildungstagewerke eines Auszubildenden, der Tage der Internatsunterbringung und die Fahrtkosten (§ 8) in einen Einlösungsschein (§ 12 VTV) ein zutragen, die Richtigkeit der Angaben auf dem Einlösungsschein durch rechtsverbindliche Unterschrift zu versichern und den Einlösungsschein an die ULAK zu senden.

 

(2) Die ULAK hat die überbetriebliche Ausbildungsstätte von der Eintragung zu unterrichten.

 

(3) Die Eintragung einer überbetrieblichen Ausbildungsstätte in der bei der ULAK geführten Liste, die vor dem 1. Juli 1987 erfolgt ist, bleibt gültig, wenn die Verpflichtungserklärung gemäß Abs. 1 Satz 3 bis zum 31. Dezember 1987 abgegeben wird.

 

(4) Wird die Verpflichtungserklärung nicht rechtzeitig gemäß Abs. 3 abgegeben, so hat die ULAK die Ausbildungsstätte aus der bei ihr geführten Liste zu streichen. Die Erstattung für Ausbildungsverhältnisse, die vor der Streichung begonnen haben, bleibt unberührt.

 

(5) Überbetriebliche Ausbildungsstätten, denen während der Dauer von zwei Jahren keine Gebühren gemäß § 24 erstattet worden sind, sind von der ULAK aus der bei ihr geführten Liste zu streichen.

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