(1) Gebühren für den Besuch überbetrieblicher Ausbildungsstätten (§ 17) werden dem Arbeitgeber nur dann erstattet, wenn die Ausbildungsstätte in die bei der ULAK geführten Liste eingetragen ist. Aus der Eintragung muss der Träger der Ausbildungsstätte ersichtlich sein. Die Eintragung und die Streichung einer Ausbildungsstätte erfolgen nur auf Antrag einer der Tarifvertragsparteien. Eine Eintragung kann nur dann erfolgen, wenn dem Antrag eine Erklärung der überbetrieblichen Ausbildungsstätte beigefügt ist, in der sich diese der ULAK gegenüber verpflichtet,
a) |
Überzahlungen für Rechnung des Arbeitgebers unmittelbar an die ULAK zurückzuzahlen und |
b) |
unverzüglich nach Beendigung einer überbetrieblichen Ausbildungsmaßnahme die tatsächliche Zahl der Ausbildungstagewerke eines Auszubildenden, der Tage der Internatsunterbringung und die Fahrtkosten (§ 8) in das von der ULAK zur Verfügung gestellte Formular einzutragen, die Richtigkeit der Angaben durch rechtsverbindliche Unterschrift zu versichern und das Formular an die ULAK zu senden. |
Ausbildungsstätten mit EDV-Abrechnung haben sich zu verpflichten, diese auf elektronischem Wege nach Maßgabe der mit der ULAK getroffenen Vereinbarung zu übermitteln.
(2) Die ULAK hat die überbetriebliche Ausbildungsstätte von der Eintragung zu unterrichten.
(3) Die Eintragung einer überbetrieblichen Ausbildungsstätte in der bei der ULAK geführten Liste, die vor dem 1. Juli 1987 erfolgt ist, bleibt gültig, wenn die Verpflichtungserklärung gemäß Abs. 1 Satz 3 bis zum 31. Dezember 1987 abgegeben wird.
(4) Wird die Verpflichtungserklärung nicht rechtzeitig gemäß Abs. 3 abgegeben, so hat die ULAK die Ausbildungsstätte aus der bei ihr geführten Liste zu streichen. Die Erstattung für Ausbildungsverhältnisse, die vor der Streichung begonnen haben, bleibt unberührt.
(5) Die ULAK hat ohne Antrag einer der Tarifvertragsparteien überbetriebliche Ausbildungsstätten, denen während der Dauer von zwei Jahren keine Gebühren (§ 17) erstattet worden sind, aus der bei ihr geführten Liste zu streichen.