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TV Berufsbildung, Baugewerbe, Bundesrepublik, 28.09.2018 ... / § 32 Verfall und Verjährung

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(1) Die Ansprüche der ULAK gegen den Betrieb verfallen, wenn sie nicht innerhalb von vier Jahren seit Fälligkeit geltend gemacht worden sind. Für den Beginn der Frist gilt § 199 BGB entsprechend. Der Verfall wird auch gehemmt, wenn die Ansprüche rechtzeitig bei Gericht anhängig gemacht wurden. Die Verfallfristen gelten nicht für Ansprüche aus unerlaubter Handlung.

 

(2) Erstattungsansprüche des Ausbildungsbetriebes gegen die ULAK verfallen, wenn sie nicht innerhalb von zwei Jahren nach Ablauf des Jahres, in dem sie entstanden sind, geltend gemacht worden sind.

 

(3) Wird der Betrieb rückwirkend zur Beitragsmeldung und Beitragszahlung nach § 31 herangezogen, so beträgt die Verfallfrist für Erstattungsansprüche zwei Jahre. Sie beginnt mit Ablauf des Jahres, in dem die Einzugsstelle (§ 3 Abs. 3 VTV) dem Betrieb seine Beitragspflicht mitgeteilt hat, im Falle eines Rechtsstreits jedoch frühestens mit Ablauf des Jahres, in dem rechtskräftig oder durch übereinstimmende Erklärungen der Parteien festgestellt wird, dass der Betrieb von diesem Tarifvertrag erfasst wird.

 

(4) Die regelmäßige Verjährungsfrist für Ansprüche der ULAK gegen den Betrieb und Ansprüche der Betriebe gegenüber der ULAK beträgt vier Jahre. Die Verjährungsfristen gelten nicht für Ansprüche aus unerlaubter Handlung.

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