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TV Berufsbildung, Baugewerbe, Bundesrepublik, 28.09.2018 ... / § 27 Verfahren bei Erstattung überbetrieblicher Ausbildungskosten

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(1) Die Erstattung der von der ULAK geprüften überbetrieblichen Ausbildungskosten an den Ausbildungsbetrieb erfolgt durch Überweisung an die Ausbildungsstätte für diejenige Zeit, in der der Auszubildende an einer überbetrieblichen Ausbildungsmaßnahme teilgenommen hat.

 

(2) Der Ausbildungsbetrieb ist verpflichtet, der Ausbildungsstätte vor Beginn der ersten überbetrieblichen Ausbildungsmaßnahme jedes Auszubildenden den Ausbildungsnachweis für die Erstattung der überbetrieblichen Ausbildungskosten nach § 12 Abs. 1 VTV auszuhändigen.

 

(3) Nach jeder Ausbildungsmaßnahme hat sich die Ausbildungsstätte von dem Auszubildenden schriftlich die Zahl der Ausbildungstagewerke und der Internatstage bestätigen zu lassen. Diese Bestätigung hat die Ausbildungsstätte für die Dauer von mindestens vier Jahren aufzubewahren. Auf Verlangen des Ausbildungsbetriebes hat die Ausbildungsstätte diesem eine Kopie der Bestätigung zu übersenden.

 

(4) Die Ausbildungsstätte ist zu einer beleglosen Abrechnung mittels elektronischer Datenübermittlung berechtigt, wenn sie die dafür vorgesehenen EDV-Bedingungen der ULAK anerkennt.

 

(5) Die Ausbildungsstätte hat der ULAK auf Verlangen Einsicht in die für die Durchführung des Erstattungsverfahrens notwendigen Unterlagen zu gewähren oder entsprechende Kopien zu übersenden.

 

(6) Nach Ablauf jedes Ausbildungsjahres teilt die ULAK dem Ausbildungsbetrieb mit, in welcher Höhe und für wie viele Ausbildungstagewerke und Internatstage sie überbetriebliche Ausbildungskosten erstattet hat.

 

(7) Die ULAK ist nicht berechtigt, mit Beitragsforderungen oder anderen Forderungen gegen Ansprüche des Ausbildungsbetriebes auf Erstattung gemäß § 24 aufzurechnen oder insoweit ein Zurückbehaltungsrecht auszuüben.

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