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TV Berufsbildung, Baugewerbe, Bundesrepublik, 28.09.2018 ... / §§ 24 - 28 Abschnitt III Erstattung von überbetrieblichen Ausbildungskosten

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§ 24 Höhe und Ermittlung der erstattungsfähigen überbetrieblichen Ausbildungskosten

 

(1) Die ULAK erstattet dem Ausbildungsbetrieb i.S.v. § 19 Abs. 1 die von ihm zu tragenden Gebühren (§ 17) je Ausbildungstagewerk bis zu 45,00 €, im Falle der Internatsunterbringung zusätzlich bis zu 34,00 € täglich als Ausbildungs- und Unterbringungskosten gemäß Abs. 3 bis 7 sowie die Fahrtkosten für den Besuch der überbetrieblichen Ausbildungsstätte (§ 8),

 

a)

wenn und soweit die Berufsausbildung nach der jeweiligen Ausbildungsordnung in überbetrieblichen Ausbildungsstätten zu ergänzen bzw. zu vertiefen ist,

 

b)

bei einer Ausbildung für den Beruf eines Elektronikers, einer Fachkraft für Rohr-, Kanal- und Industrieservice, eines Mechanikers und eines Mechatronikers höchstens für 150 Ausbildungstagewerke, soweit Fertigkeiten und Kenntnisse aus dem jeweiligen Ausbildungsrahmenplan vermittelt werden,

 

c)

bei einer Ausbildung für den Beruf eines gewerblichen Arbeitnehmers nach anderen Ausbildungsordnungen höchstens für 75 Ausbildungstagewerke, soweit Fertigkeiten und Kenntnisse aus dem jeweiligen Ausbildungsrahmenplan vermittelt werden,

 

d)

bei einer Ausbildung für den Beruf eines kaufmännischen Angestellten höchstens für 50 Ausbildungstagewerke, soweit Fertigkeiten und Kenntnisse aus dem jeweiligen Ausbildungsrahmenplan vermittelt werden.

 

e)

bei einer Ausbildung für den Beruf eines technischen Angestellten höchstens für 90 Ausbildungstagewerke, soweit Fertigkeiten und Kenntnisse aus dem jeweiligen Ausbildungsrahmenplan vermittelt werden.

 

(2) Die ULAK erstattet dem Ausbildungsbetrieb i.S.v. § 19 Abs. 1 anstelle der Gebühren gemäß Abs. 1 auf Nachweis nach § 26 die von ihm zu tragenden Gebühren (§ 17) pro Ausbildungstagewerk bis zu 61,00 €, im Falle der Internatsunterbringung zusätzlich bis zu 45,00 € täglich, soweit die Gebühren Kosten (Ausbildungs- und Unterbringungskosten) gemäß Abs. 3 bis 7 sind. Sofern und solange für die überbetriebliche Ausbildungsstätte pandemiebedingte verbindliche Vorschriften des Arbeits- und Gesundheitsschutzes eine Unterrichtung in der Größenordnung gemäß § 25 Abs. 3 Satz 1 Buchst. a) und f) bzw. bei der Unterbringung eine Nutzung der vollständigen Raumbelegung gemäß § 25 Abs. 3 Satz 2 Buchst. b) nicht zulassen, können auf Nachweis nach § 26 anstelle der in Satz 1 genannten Gebühren pro Ausbildungstagewerk bis zu 74,50 €, im Falle der Internatsunterbringung zusätzlich bis zu 70,00 € täglich erstattet werden; dies gilt für Ausbildungstagewerke und Internatsunterbringung ab dem 1. Mai 2020.

 

(3) Kosten der überbetrieblichen Ausbildungsstätte einschließlich derjenigen eines angeschlossenen Internats sind insbesondere:

 

a)

Personalkosten

  1. Vergütung der Angestellten
  2. Löhne der Arbeiter
  3. Beschäftigungsentgelte, Aufwendungen für nebenamtlich und nebenberuflich Tätige
  4. Unterstützungen und Fürsorgeleistungen
 

b)

Sachkosten

  1. Geschäftsbedarf
  2. Bücher, Zeitschriften
  3. Post- und Fernmeldegebühren
  4. Haltung von Fahrzeugen und dergleichen
  5. Bewirtschaftung der Grundstücke, Gebäude und Räume
  6. Mieten für Geräte und zusätzlichen Raumbedarf
  7. Verbrauchsmittel
  8. Lehr- und Lernmittel
  9. Dienstreisen
 

c)

Abschreibungen auf Sachanlagen, soweit diese von dem Träger der Ausbildungsstätte oder von dieser finanziert worden sind, in steuerlich zulässiger Höhe, und Zinsen.

 

(4) Bildet die überbetriebliche Ausbildungsstätte nur Auszubildende aus, die vom Geltungsbereich dieses Tarifvertrages erfasst werden (Bauausbildung), so sind erstattungsfähige Kosten je Ausbildungstagewerk die im Haushaltsjahr angefallenen Kosten der Ausbildungsstätte geteilt durch die Zahl der im Haushaltsjahr angefallenen Ausbildungstagewerke.

 

(5) Findet nicht nur Bauausbildung statt, so sind aus den Kosten der Ausbildungsstätte die Gemeinkosten und die unmittelbar der Bauausbildung zuzuordnenden Kosten abzusondern. Erstattungsfähige Kosten je Ausbildungstagewerk sind

 

a)

die Gemeinkosten geteilt durch die Zahl aller in der Ausbildungsstätte im Haushaltsjahr angefallenen Bildungstagewerke (Aus- und Fortbildungstagewerke) und

 

b)

die unmittelbar der Bauausbildung zuzuordnenden Kosten geteilt durch die Zahl der Ausbildungstagewerke, die im Haushaltsjahr auf Auszubildende des Baugewerbes entfallen sind.

 

(6) Die Unterbringungskosten sind getrennt von den Ausbildungskosten zu erfassen. Die Unterbringungskosten eines mit der Ausbildungsstätte verbundenen Internats setzen sich aus einem Anteil an den Gemeinkosten des gesamten Ausbildungszentrums und den unmittelbar der Unterbringung und Verpflegung zuzuordnenden Kosten zusammen. Für die Ermittlung der Unterbringungskosten je Tag in Internaten, in denen nur Auszubildende aus Baubetrieben untergebracht und verpflegt werden, gilt Abs. 4, in den übrigen Fällen Abs. 5 entsprechend.

 

(7) Die Kosten vermindern sich um gewährte Ausbildungsförderungsmittel des Bundes, der Länder und anderer öffentlich-rechtlicher Gebietskörperschaften, die auf das Ausbildungstagewerk und das Unterbringungstagewerk des von diesem Tarifvertrag erfassten Auszubildenden entfallen.

§ 25 Eintragung der überbetrieblichen Ausbildungsstätte

 

(1) Gebühren für den Besuch überbetrieblicher Ausbildungsstätten...

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TV Berufsbildung, Baugewerbe, Bundesrepublik, 28.09.2018 (AVE-Anfang: 01.01.2019) Nummer: 1400001.01147 Klassifizierung: TV Berufsbildung Fachbereich: Baugewerbe Tarifgebiet: Bundesrepublik Geltungsbereich: Auszubildende Datum: 28. September ...

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