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TV Berufsausbildung, Schornsteinfegerhandwerk, Bundesrep ... / § 7 Beiträge

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(1) Die Mittel für die Ausgleichszahlungen und die Kosten für die Verwaltung der Ausbildungskostenausgleichskasse werden von den Betrieben durch Beiträge aufgebracht. Beitragspflichtig sind die in § 1 des Tarifvertrages genannten Betriebe.

 

(2) Ab dem 01.10.2018 hat jeder Betrieb kalenderjährlich einen Beitrag von 4,4 % der Summe der im letzten Kalenderjahr entrichteten Bruttolöhne aller in seinem Betrieb beschäftigten gewerblichen Arbeitnehmer als Beitrag an die Ausbildungskostenausgleichskasse abzuführen, ausgenommen hiervon sind die Bruttoarbeitslöhne für Büroarbeitskräfte. Ab dem 01.01.2019 hat jeder Betrieb kalenderjährlich einen Beitrag von 4,0 % der Summe der im letzten Kalenderjahr entrichteten Bruttolöhne aller in seinem Betrieb beschäftigten gewerblichen Arbeitnehmer als Beitrag an die Ausbildungskostenausgleichskasse abzuführen, ausgenommen hiervon sind die Bruttoarbeitslöhne für Büroarbeitskräfte. Für einen Betrieb, der erstmalig gegründet wurde, gilt Satz 1 und 2 mit der Maßgabe, dass die Bruttolohnsumme des Gründungsjahres zugrunde gelegt wird. Unabhängig von Sätzen 1 bis 3 beträgt der Mindestbeitrag je Betrieb 450,00 € brutto pro Kalenderjahr.

 

(3) Bruttolohn ist

 

a)

bei Arbeitnehmern, die dem deutschen Lohnsteuerrecht unterliegen, der für die Berechnung der Lohnsteuer zugrunde zu legende und in die Lohnsteuerkarte oder die Lohnsteuerbescheinigung einzutragende Bruttoarbeitslohn einschließlich der Sachbezüge, die nicht nach § 40 EStG versteuert werden, der nach § 3 Nr. 39 EStG bei geringfügiger Beschäftigung steuerfreie Bruttoarbeitslohn sowie der nach §§ 40 a und 40 b EStG und 52 und 52 a EStG pauschal zu versteuernde Bruttoarbeitslohn

 

b)

bei Arbeitnehmern, die nicht dem deutschen Lohnsteuerrecht unterliegen, der Bruttoarbeitslohn einschließlich der Sachbez...

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