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TV Auszubildende, Metall- u. Elektrohandwerk, Berlin u. ... / § 3 Vergütung

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1.

Auszubildende erhalten eine monatliche Vergütung, die spätestens am letzten Arbeitstag des betreffenden Monats zu zahlen ist. Die Vergütung kann auch in wöchentlichen Teilbeträgen gezahlt werden, die nach der Formel

monatliche Vergütung x 12 (Monate)
52 Wochen

zu berechnen und auf volle 10 Pfennige aufzurunden ist.

 

2.

Vergütungssätze nach Tarifzonen gemäß Einlegeblatt.

 

3.

Die festgesetze Vergütung gemäß Ziff.2 kann für jede vom Auszubildenden schuldhaft versäumte Arbeitsstunde

 

ab 1.7.91 um 1/178

 

ab 1.4.92 um 1/174

 

ab 1.4.94 um 1/169

 

gekürzt werden.

 

4.

Montage, Fahr- und Wegezeiten und entsprechende Entgelte richten sich nach dem Tarifvertrag zur Regelung der Montagearbeiten für das Elektro- und Metallhandwerk Berlin-Brandenburg.

 

Protokollnotiz:

 

Bis zum Abschluß des beabsichtigten Tarifvertrages zur Regelung der Montagearbeiten sind sich die Tarifparteien einig, daß bestehende Regelungen weiter angewendet werden.

 

5.

Auszubildende haben, sofern sie sich am 1. Dezember eines Jahres in einem Ausbildungsverhältnis befinden, das mindestens 6 Monate besteht, ab Kalenderjahr 1992 erstmals Anspruch auf betriebliche Sonderzahlungen.

 

Die Höhe der Sonderzahlung beträgt 40% der monatlichen Ausbildungsvergütung, auf die der Auszubildende am 1. Dezember Anspruch hat. Sie beträgt 20%, wenn das Ausbildungsverhältnis keine 6 Monate bestand.

 

Endet die Probezeit erst im Dezember, so kann vom Auszahlungstag, 1. Dezember, abgewichen werden.

 

Der Anspruch auf Sonderzahlung entfällt für Auszubildende, deren Berufsausbildungsverhältnisse nach der Probezeit nicht fortgesetzt werden.

 

Im übrigen gelten die Bestimmungen des Tarifvertrages über Sonderzahlungen für das Elektro- und Metallhandwerk Berlin-Brandenburg.

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