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TV Auszubildende, Kraftfahrzeuggewerbe u. -handel, Berli ... / 3. Ausbildungsvergütung

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3.1

Die Auszubildenden erhalten eine monatliche Vergütung, die spätestens am letzten Arbeitstag des betreffenden Monats zu zahlen ist.

 

3.2

Die jeweils geltenden Vergütungen befinden sich in einem gesonderten Tarifvertrag.

 

3.3

Die Vertragsparteien haben mit der Festsetzung der Vergütungssätze eine wirtschaftliche Verbesserung für die Betroffenen beabsichtigt. Sie behalten sich deshalb vor, auf Antrag nach Prüfung des Sachverhalts einer angemessenen Herabsetzung der Vergütung in denjenigen Fällen zuzustimmen, in denen durch die Zahlung der Vergütungen wesentliche, unmittelbare oder mittelbare wirtschaftliche Nachteile für den Auszubildenden eintreten würden.

 

Protokollnotiz:

 

Die unterzeichneten Vertragsparteien erklären sich damit einverstanden, daß Herabsetzungen der Ausbildungsvergütungen bei Vorliegen der Voraussetzungen der Ziffer 3.3 auf Wunsch durch betriebliche Regelung erfolgen können.

 

3.4

Die festgesetzte Vergütung gemäß Ziffer 3.2 kann für jede vom Auszubildenden schuldhaft versäumte Arbeitsstunde/Berufsschulstunde um 1/167, ab 1.10.1989 um 1/164, ab 1.10.1990 um 1/161 gekürzt werden.

 

3.5

Bei Beschäftigung des Auszubildenden auf außerbetrieblichen Bau- und Montagestellen ist hinsichtlich des Fahrgeldes sowie der Fahr- und Wegezeitentschädigung die Tarifanordnung - Tarifregister A Nr. 1005/1 - beim Senator für Arbeit, Verkehr und Betriebe (Tarifamt) sinngemäß anzuwenden.

 

3.6

Auszubildende haben, sofern sie sich am 1. Dezember eines Jahres in einem Ausbildungsverhältnis befinden, das mindestens 6 Monate besteht, Anspruch auf betriebliche Sonderzahlungen. Die Höhe der Sonderzahlung beträgt 40% der monatlichen Ausbildungsvergütung, auf die der Auszubildende am 1. Dezember Anspruch hat.

 

Im übrigen gelten die Bestimmungen des Tarifvertrages über Sonderzahlungen vom ...

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