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TV Auszubildende, Heizungs-, Klima- u. Sanitärtechnikgew ... / § 6 Urlaub

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1.

Der Urlaub beträgt für die Auszubildenden 30 Arbeitstage. Hinsichtlich des Urlaubsanspruchs gelten die Bestimmungen des Urlaubstarifvertrages für den Bereich Heizungs-, Klima- und Sanitärtechnik.

 

Protokollnotiz zu Ziffer 1:

 

Bei Verwendung des Begriffs "Arbeitstage" ist davon auszugehen, daß Sonnabende, Sonntage und gesetzliche Feiertage nicht als Arbeitstage zählen.

 

2.

Der Urlaub soll im Interesse der Erholung während der Berufsschulferien zusammenhängend gewährt und genommen werden.

 

Sofern aus zwingenden Gründen während der Berufsschulferien eine Urlaubsgewährung nicht möglich ist, muß für jeden besuchten Berufsschultag ein weiterer Urlaubstag gewährt werden.

 

3.

Während des Urlaubs ist die Vergütung gemäß § 3 fortzuzahlen.

 

4.

Hat der Auszubildende in den letzten 3 dem Urlaub vorangegangenen abgerechneten Monaten eine zusätzliche Vergütung nach den Bestimmungen dieses Vertrages erhalten, so ist neben der fortzuzahlenden Vergütung gemäß Ziffer 3 ein Zuschlag in Höhe von 4,6% der im Monatsdurchschnitt gezahlten zusätzlichen Vergütung (nach dem Durchschnitt der letzten abgerechneten 3 Monate) für jeden Urlaubstag zu zahlen.

 

5.

Der Auszubildende erhält zusätzlich für jeden Urlaubstag (Arbeitstag) 2,3%der monatlichen Vergütung gemäß § 3und der im Durchschnitt der letzten abgerechneten 3 Monate gezahlten zusätzlichen Vergütung gemäß Ziffer 4.

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TV Auszubildende, Heizungs-, Klima- u. Sanitärtechnikgewerbe, Berlin, 25.04.1989 (AVE-Anfang: 01.04.1989; AVE-Ende: 31.03.1995)

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