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TV Ausbildungsvergütungen, Friseurhandwerk, Rheinland-Pf ... / Informationen über diesen Tarifvertrag

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TV Ausbildungsvergütungen, Friseurhandwerk, Rheinland-Pfalz, 01.11.2017 (AVE-Anfang: 01.08.2018; AVE-Ende: 31.07.2019)

Nummer: 214000100254

Klassifizierung: TV Ausbildungsvergütungen

Fachbereich: Friseurhandwerk

Tarifgebiet: Rheinland-Pfalz

Geltungsbereich: Auszubildende

Datum: 01. November 2017

Vorgänger: 21406.017

Nachfolger: 2140001.00262

AVE
AVE Anfang 01. August 2018
AVE Ende 31. Juli 2019

Fundstelle: Bundesanzeiger vom 19. Dezember 2018

Bemerkung

a) Die Bekanntmachungen im Bundesanzeiger sind lediglich auszugsweise wiedergegeben. Die Auszüge enthalten die maßgebenden Regelungen und Daten der Allgemeinverbindlicherklärung des jeweiligen Tarifvertrages bzw. des vorliegenden Antrages auf Allgemeinverbindlicherklärung.
b) Verwendet wurden die Originaltexte der Tarifverträge, die im öffentlichen Tarifregister (§ 6 TVG) enthalten sind. Redaktionelle Änderungen sind nicht vorgenommen worden. Soweit Schreibfehler vorkommen, stammen diese aus den Originaltexten.

Bekanntmachung über die Allgemeinverbindlicherklärung eines Tarifvertrags für das Friseurhandwerk[1]

Vom 19. Oktober 2018

Auf Grund des § 5 Absatz 1 in Verbindung mit den Absätzen 2, 6 und 7 des Tarifvertragsgesetzes, dessen Absätze 1 und 7 durch Artikel 5 Nummer 1 Buchstabe a und d des Gesetzes vom 11. August 2014 (BGBl. I S. 1348) geändert worden sind, wird auf gemeinsamen Antrag der Tarifvertragsparteien und im Einvernehmen mit dem Tarifausschuss des Landes Rheinland-Pfalz

der Tarifvertrag über die Vergütung der Auszubildenden im Friseurhandwerk vom 1. November 2017

– erstmals kündbar zum 31. Juli 2019 –

abgeschlossen zwischen

dem Landesverband Friseure & Kosmetik Rheinland, Kalvarienbergstraße 1, 54595 Prüm,

und dem Fachverband des Pfälzischen Friseurhandwerks, Burgstraße 39, 67659 Kaiserslautern,

und dem Fachverband des Pfälzischen Friseurhandwerks, Burgstraße 39, 67659 Kaiserslautern,

einerseits,

sowie

der Vereinten Dienstleistungsgewerkschaft - ver.di -, Landesbezirk Rheinland- Pfalz-Saarland, Münsterplatz 2 - 6, 55116 Mainz,

andererseits,

ab dem 1. August 2018 für allgemeinverbindlich erklärt.

Geltungsbereich des Tarifvertrags:

räumlich: Rheinland-Pfalz

fachlich: alle Unternehmen des Friseurhandwerks und des Kosmetikgewerbes

persönlich: für Auszubildende im räumlichen und fachlichen Geltungsbereich dieses Tarifvertrags

Die von der Allgemeinverbindlicherklärung umfassten Rechtsnormen des Tarifvertrags sind in der Anlage abgedruckt.

Arbeitgeber und Arbeitnehmer, für die der Tarifvertrag infolge der Allgemeinverbindlicherklärung verbindlich ist, können von einer der Tarifvertragsparteien eine Abschrift des Tarifvertrages gegen Erstattung der Selbstkosten (Papier- und Vervielfältigungs- oder Druckkosten sowie Übersendungsporto) verlangen.

Unterzeichnet:

Ministerium für Soziales, Arbeit, Gesundheit und Demografie des Landes Rheinland-Pfalz

[1] Unter Berücksichtigung der Berichtigung vom 10. Dezember 2018 (Staatsanzeiger RLP Nr. 40 S. 1045)

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