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TV Ausbildungsvergütungen, Bäckerhandwerk, Bundesrepubli ... / Protokollnotiz zur Vereinbarung über Ausbildungsvergütungen für Auszubildende (Lehrlinge) des Bäckerhandwerks der Bundesrepublik Deutschland vom 11. Juni 2015

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Nummer: 13501.042

Der Zentralverband des Deutschen Bäckerhandwerks und die Gewerkschaft Nahrung-Genuss-Gaststätten weisen alle ausbildenden Betriebe des deutschen Bäckerhandwerks darauf hin, dass die im Jugendarbeitsschutzgesetz, im Berufsbildungsgesetz und in der Handwerksordnung festgelegten Rechte und Pflichten der Auszubildenden (Lehrlinge) einzuhalten sind.

Gute Ausbildungsleistungen der Ausbildungsbetriebe und ein guter, korrekter und wertschätzender Umgang mit Auszubildenden (Lehrlingen) sollten selbstverständlich sein. Sie werden im Zuge des demographischen Wandels und einsetzenden Fachkräftemangels immer wichtiger, um Auszubildende (Lehrlinge) für unser Bäckerhandwerk zu gewinnen und als Personal und Fachkräfte im Bäckerhandwerk zu halten und zu binden.

Insbesondere muss der Ausbildende darauf hinwirken, dass die Berufsschulzeiten strikt eingehalten und die tariflich festgelegten Zuschläge gezahlt werden.

Der Ausbildende hat den Auszubildenden (Lehrling) für die Teilnahme am Berufsschulunterricht freizustellen. Beginnt der Berufsschulunterricht vor 9.00 Uhr, ist eine vorherige Beschäftigung im Betrieb nicht gestattet. Das gilt auch für über 18-Jährige.

Das gesetzliche Regelwerk verbietet einmal in der Woche die betriebliche Beschäftigung Jugendlicher an einem Berufsschultag mit mehr als fünf Unterrichtsstunden von mindestens je 45 Minuten; dieses Beschäftigungsverbot besteht nur einmal pro Woche, auch wenn die Ausbildung einen zweiten Unterrichtstag vorsieht.

Jugendliche dürfen nicht mehr als 8 Stunden täglich und 40 Stunden wöchentlich beschäftigt werden; wird die Arbeitszeit an einzelnen Werktagen auf weniger als acht Stunden verkürzt, können Jugendliche an den übrigen Werktagen derselben Woche achteinhalb Stunden beschäftigt werden.

Bei Jugendlichen sind Berufsschu...

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