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TV Ausbildungsvergütungen, Bäckerhandwerk, Bundesrepubli ... / § 5 Mehrarbeit/Nachtarbeit

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1.

Mehrarbeit ist für jugendliche Auszubildende (Lehrlinge), außer im Fälle des § 8 Absatz 2 und in Notfällen gemäß § 21 des Jugendarbeitsschutzgesetzes, verboten. Die in diesen Fällen zulässige Mehrarbeit ist durch Freizeit entsprechend den Bestimmungen des Jugendarbeitsschutzgesetzes auszugleichen.

 

2.

Mehrarbeit von Auszubildenden (Lehrlinge) nach Vollendung des 18. Lebensjahres ist die über die wöchentliche Arbeitszeit nach § 4 hinausgehende Arbeitszeit. Bis zu 8 Mehrarbeitsstunden innerhalb eines Quartals können zuschlagsfrei in Freizeit ausgeglichen werden. Jeweils zum 31.03., 30.06., 30.09. und 31.12. sind alle bis dahin aufgelaufenen Mehrarbeitsstunden durch Freizeit auszugleichen, wenn das nicht erfolgt, mit folgendem Zuschlag zu bezahlen:

im 1. Ausbildungsjahr 2,00 Euro

im 2. Ausbildungsjahr 2,50 Euro

im 3. Ausbildungsjahr 3,00 Euro

Die Berechnung der Gesamtvergütung für jede Mehrarbeitsstunde, die nicht in Freizeit ausgeglichen wird, erfolgt nach folgender Formel:

monatliche Ausbildungsvergütung nach § 2 + Mehrarbeitszuschlag nach § 5
tarifliche Arbeitszeit nach § 4
 

3.

Für Arbeit an Sonn- und Feiertagen ist ebenfalls der unter § 5 Absatz 2 festgelegte Zuschlag und beim Zusammentreffen mit Mehrarbeit sind folgende Zuschläge zu bezahlen:

im 1. Ausbildungsjahr 4,00 Euro

im 2. Ausbildungsjahr 5,00 Euro

im 3. Ausbildungsjahr 6,00 Euro

 

4.

Wird ein Auszubildender (Lehrling) nach Vollendung des 18. Lebensjahres im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen vor 4 Uhr beschäftigt, so erhält er für jede Nachtarbeitsstunde neben der Ausbildungsvergütung den unter § 5 Absatz 2 festgelegten Zuschlag. Handelt es sich bei der Nachtarbeit zugleich um Mehrarbeitsstunden und/oder Arbeit an Sonn- oder Feiertagen, so erhält der Auszubildende (Lehrling) den in § 5 Absatz 3 festgelegten Zuschlag für den Fall des Zusammentreffens von Mehrarbeit und Arbeit an Sonn- oder Feiertagen.

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