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TV Ausbildungsvergütungen, Bäckerhandwerk, Bundesrepubli ... / § 2 Ausbildungsvergütung

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Der Auszubildende (Lehrling), der aufgrund eines Berufsausbildungsvertrages ausgebildet wird, erhält für die Dauer der Ausbildung eine Vergütung. Die Ausbildungsvergütung beträgt monatlich brutto:

 

a)

Für das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland im Geltungsbereich des Grundgesetzes vor dem 3. Oktober 1990:

im 1. Ausbildungsjahr 385 Euro
im 2. Ausbildungsjahr 470 Euro
im 3. Ausbildungsjahr 580 Euro
 

b)

Für die neuen Bundesländer Sachsen, Sachsen-Anhalt, Thüringen, Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern und ehem. Ost-Berlin:

im 1. Ausbildungsjahr 345 Euro
im 2. Ausbildungsjahr 375 Euro
im 3. Ausbildungsjahr 450 Euro

Sie ist spätestens am letzten Werktag des Monats zu zahlen.

Wird aufgrund einer fachlichen Vorbildung oder einer Anrechnung nach der Anrechnungsverordnung (z. B. Besuch einer Berufsfachschule oder Teilnahme an einem Berufsgrundbildungsjahr) die Ausbildung verkürzt, so gilt in Bezug auf die Vergütung der Zeitraum, um den die Ausbildung gekürzt wird, als abgeleistete Ausbildungszeit. Der Auszubildende hat Anspruch auf die entsprechend höhere Vergütung.

Erfolgt die Kürzung der Ausbildungszeit dagegen wegen eines anderen Tatbestandes (z. B. wegen Mittlerer Reife oder Abitur), so besteht der normale Vergütungsanspruch, also zunächst auf Vergütung für das 1. Ausbildungsjahr:

Wird die regelmäßige Ausbildungszeit aus Gründen, die in der Person des Auszubildenden (Lehrlings) liegen, verlängert, so ist während des Zeitraumes der Verlängerung die Vergütung des letzten regelmäßigen Ausbildungsabschnittes zu zahlen.

Wird aus Gründen, die der Ausbildende in der betrieblichen Ausbildung zu vertreten hat, das Ausbildungsverhältnis verlängert, so ist der Lohn bzw. das Gehalt (Geselle, Verkäuferin, Bürokraft) der Eingangsstufe des jeweiligen Tarifvertrages zu zahlen.

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