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TV Ausbildungsvergütung, Friseurhandwerk, Nordrhein-West ... / Informationen über diesen Tarifvertrag

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TV Ausbildungsvergütung, Friseurhandwerk, Nordrhein-Westfalen, 20.03.2003 (AVE-Anfang: 01.01.2003; AVE-Ende: 31.12.2004)

Nummer: 21401.227

Klassifizierung: Ausbildungsvergütungs-TV

Fachbereich: Friseurhandwerk

Tarifgebiet: Nordrhein-Westfalen

Geltungsbereich: Auszubildende

Datum: 20. März 2003

Vorgänger: 21401.221

Nachfolger: 21401.240

AVE
AVE Anfang 01. Januar 2003
AVE Ende 31. Dezember 2004

Fundstelle: Bundesanzeiger Nummer 131 vom 18. Juli 2003

Bemerkung

a) Die Bekanntmachungen im Bundesanzeiger sind lediglich auszugsweise wiedergegeben. Die Auszüge enthalten die maßgebenden Regelungen und Daten der Allgemeinverbindlicherklärung des jeweiligen Tarifvertrages bzw. des vorliegenden Antrages auf Allgemeinverbindlicherklärung.
b) Verwendet wurden die Originaltexte der Tarifverträge, die im öffentlichen Tarifregister (§ 6 TVG) enthalten sind. Redaktionelle Änderungen sind nicht vorgenommen worden. Soweit Schreibfehler vorkommen, stammen diese aus den Originaltexten.

Bekanntmachung über die Allgemeinverbindlicherklärung von Tarifvertragen für das Friseurhandwerk

vom 17. Juni 2003

Auf Grund des § 5 des Tarifvertragsgesetzes werden im Einvernehmen mit dem Tarifausschuss des Landes Nordrhein-Westfalen die nachfolgend bezeichneten Tarifverträge, nämlich

2. Tarifvertrag über die Vergütung für Auszubildende vom 20. März 2003

für das Friseurhandwerk in Nordrhein-Westfalen

mit Wirkung vom 1. Januar 2003 für allgemeinverbindlich erklärt.

Unterzeichnet:

Ministerium für Wirtschaft und Arbeit des Landes Nordrhein-Westfalen

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