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TV Ausbildungsbeihilfen, Textil- u. Bekleidungsindustrie ... / § 2 Vergütungssätze

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1.

Die Ausbildungsbeihilfen erhöhen sich

 

a)

ab 1.1.1997 um 1,5%, jeweils bezogen auf die am 31.12.1996 geltenden Vergütungssätze,

 

b)

ab 1.1.1998 um 2,1%, jeweils bezogen auf die am 31.12.1997 geltenden Vergütungssätze.

 

2.

Die Ausbildungsbeihilfen betragen

   

ab

1.1.1997

DM

ab

1.1.1998

DM
a) Bei Beginn des Ausbildungsverhältnisses vor Vollendung des 16. Lebensjahres    
  im 1. Ausbildungsjahr 743,– 759,–
  im 2. Ausbildungsjahr 817,– 834,–
  im 3. Ausbildungsjahr 923,– 942,–
       
b) Bei Beginn des Ausbildungsverhältnisses nach Vollendung des 16. Lebensjahres, aber vor Vollendung des 18. Lebensjahres    
  im 1. Ausbildungsjahr 758,– 774,–
  im 2. Ausbildungsjahr 833,– 850,–
  im 3. Ausbildungsjahr 938,– 958,–
       
c) Bei Beginn des Ausbildungsverhältnisses nach Vollendung des 18. Lebensjahres    
  im 1. Ausbildungsjahr 807,– 824,–
  im 2. Ausbildungsjahr 872,– 890,–
  im 3. Ausbildungsjahr 970,– 990,–
       
d) Nach Beendigung der Ausbildungszeit erhalten die Jugendlichen    
  a) unter 17 Jahren - 85 Prozent ihrer Lohngruppe    
  b) bis 18 Jahre - 95 Prozent ihrer Lohngruppe.    
 

4.

Unternehmen in schwieriger wirtschaftlicher Situation können durch freiwillige Betriebsvereinbarung die Tariferhöhung für eine befristete Zeit, längstens jedoch für die Dauer der Laufzeit dieses Tarifvertrages, ganz oder teilweise aussetzen.

 

Statt einer Aussetzung der Tariferhöhung ist alternativ durch freiwillige Betriebsvereinbarung auch eine Senkung von tariflichen Einmalzahlungen (Urlaublsgeld, Jahressonderzahlung) in gleichem Umfang möglich.

 

Voraussetzung ist, daß für die Zeit der ganz oder teilweisen Aussetzung der Tariferhöhung eine Beschäftigungszusage gegeben werden muß.

 

Die Tarifparteien fordern die Betriebsparteien auf, bei günstiger wirtschaftlicher Lage des Unternehmens...

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