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TV Arbeitszeit, Bekleidungsindustrie, Bayern ohne Unterf ... / Informationen über diesen Tarifvertrag

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TV Arbeitszeit, Bekleidungsindustrie, Bayern ohne Unterfranken, 07.06.1991 (AVE-Anfang: 01.05.1991; AVE-Ende: 28.09.1994)

Nummer: 12003.022

Klassifizierung: TV Arbeitszeit

Fachbereich: Bekleidungsindustrie

Tarifgebiet: Bayern ohne Reg.-Bez. Unterfranken

Geltungsbereich: Angestellte u. Auszubildende

Datum: 07. Juni 1991

AVE
AVE Anfang 01. Mai 1991
AVE Ende 28. September 1994

Fundstelle: Bundesanzeiger Nummer 16 vom 24. Januar 1992

Bemerkung

  1. Die Bekanntmachungen im Bundesanzeiger sind lediglich auszugsweise wiedergegeben. Die Auszüge enthalten die maßgebenden Regelungen und Daten der Allgemeinverbindlicherklärung des jeweiligen Tarifvertrages bzw. des vorliegenden Antrages auf Allgemeinverbindlicherklärung.
  2. Verwendet wurden die Originaltexte der Tarifverträge, die im öffentlichen Tarifregister (§ 6 TVG) enthalten sind. Redaktionelle Änderungen sind nicht vorgenommen worden. Soweit Schreibfehler vorkommen, stammen diese aus den Originaltexten.

Bekanntmachung über die Allgemeinverbindlicherklärung von Tarifverträgen für die Bekleidungsindustrie Bayerns mit Ausnahme des Regierungsbezirks Unterfranken

Vom 5. Dezember 1991

1.

Auf Grund des § 5 des Tarifvertragsgesetzes (TVG) werden im Einvernehmen mit dem Tarifausschuß des Landes Bayern die nachstehend aufgeführten Tarifverträge für die Bekleidungsindustrie Bayerns (ausgenommen den Regierungsbezirk Unterfranken), nämlich

c)

die Tarifvereinbarung (Arbeitszeitregelung) vom 7. Juni 1991 für die Angestellten und Auszubildenden

mit Wirkung vom 1. Mai 1991,

für allgemeinverbindlich erklärt.

2. Die Allgemeinverbindlicherklärung der unter den Buchstaben a bis c genannten Tarifverträge wird wie folgt eingeschränkt:
2.1 Nicht erfaßt werden Betriebe und selbständige Betriebsabteilungen, in denen eine andere tarifliche Regelung gilt oder nach § 4 Abs. 5 TVG nachwirkt, sowie Firmen, Betriebe und selbständige Betriebsabteilungen, die als nachgeordnete Produktionsstufen einer tarifgebundenen textilindustriellen Firma angegliedert sind.
2.2 Von der Allgemeinverbindlicherklärung werden die im Landkreis Lindau gelegenen Betriebe, die Mitglied des Verbandes der Südwestdeutschen Bekleidungsindustrie e. V., Stuttgart, sind, ausgenommen.
2.3 Soweit Bestimmungen in den Tarifverträgen zu Buchstaben a und b auf Vorschriften in anderen Tarifverträgen verweisen, erfaßt die Allgemeinverbindlicherklärung die verweisenden Bestimmungen nur, wenn die in Bezug genommenen Vorschriften ihrerseits für allgemeinverbindlich erklärt worden sind.
3.

Geltungsbereich der Tarifverträge:

Räumlich: Für Bayern mit Ausnahme des Regierungsbezirks Unterfranken.
   
Fachlich: Für alle zur Bekleidungsindustrie gehörenden Betriebe und selbständigen Betriebsabteilungen.
   
Persönlich:  
   
  Tarifvertrag zu Buchstabe c:
   
  Für die kaufmännischen und technischen Angestellten, soweit sie angestelltenversicherungspflichtig sind. Ausgenommen sind Vorstandsmitglieder, gesetzliche Vertreter von juristischen Personen und Prokuristen sowie Geschäftsführer und Betriebsleiter, die zur selbständigen Einstellung und Entlassung von Arbeitnehmern befugt sind.

Unterzeichnet:

Bayerisches Staatsministerium für Arbeit, Familie und Sozialordnung

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