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TV Altersvorsorge, Bäckerhandwerk, Bayern, 27.02.2003 (A ... / § 5 Entgeltumwandlung

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  1. Arbeitnehmer haben ab dem 1.1.2003 Anspruch auf Umwandlung künftiger tariflicher Entgeltbestandteile zum Zwecke zusätzlicher Altersvorsorge nach den jeweils gültigen Gesetzen, derzeit nach § 1a Abs.1 Satz 1 BetrAVG bis zu 4 % der Grenze des versicherungspflichtigen Entgelts nach SGB VI. Der Arbeitgeber wendet den entsprechenden Betrag dem Versorgungsträger bis zum 15. Dezember eines jeden Jahres zu. Von der Umwandlung ausgeschlossen sind die Vergütung von Mehrarbeit nach dem Manteltarifvertrag (Mehrarbeitsgrundvergütung und Zuschläge).
  2. Der Anspruch ist schriftlich geltend zu machen. Der Antrag hierzu ist vom Arbeitnehmer spätestens zwei Monate vor dem gewünschten Zeitpunkt der erstmaligen Entgeltumwandlung zu stellen.
  3. Entfällt der umgewandelte tarifliche Entgeltanspruch, so entfällt auch für den Arbeitgeber die Verpflichtung zur Weiterleitung dieses umgewandelten Betrages an den Versorgungsträger. Der Arbeitnehmer kann dann andere Entgeltbestandteile (tarifliche Leistungen) umwandeln.
  4. Ist der vom Arbeitnehmer umgewandelte Entgeltanspruch, der vom Arbeitgeber bereits dem Versorgungsträger zugewendet worden ist, bis zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses nicht in voller Höhe entstanden, so kann der Arbeitgeber den übersteigenden Betrag verrechnen; ist das unmöglich, hat der Arbeitnehmer den Betrag zurückzuzahlen.

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