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TV Altersversorgung für Redakteure, Zeitschriften, alte ... / § 7 Versicherungsnehmer/Bezugsberechtigter

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(1) Der Verlag ist Versicherungsnehmer, der Redakteur als versicherte Person unwiderruflich begünstigt.

 

(2) Für den Fall seines Todes/Unfalltodes vor Ablauf der Versicherung hat der Redakteur anzugeben, wer Anspruch auf die Versicherungsleistung haben soll. Die Einräumung des Rechts an andere Personen als den mit dem Versicherten zur Zeit des Todes in gültiger Ehe lebenden Ehegatten und/oder die unterhaltsberechtigten Kinder bedarf der Zustimmung des jeweiligen Verlages und des Versorgungswerkes.

 

(3) Scheidet der Redakteur aus den Diensten des Verlages aus, so gehen sämtliche Rechte aus dem Versicherungsvertrag auf den ausscheidenden Redakteur über. Der Redakteur kann diesen Vertrag dann als Einzelversicherung nach dem dafür gültigen Tarif fortführen. Tritt der Redakteur in die Dienste eines anderen Verlages, der dem Versorgungswerk gegenüber zur Versicherung verpflichtet ist, so ist dieser Versicherungsvertrag wieder zur Erfüllung der Versicherungspflicht heranzuziehen. Die Rechte und Pflichten des Versicherungsnehmers gehen mit Ausnahme des Bezugsrechtes auf den neuen Verlag über.

 

(4) Der Verlag hat unter Fortbestand seiner übrigen Verpflichtungen aus diesem Tarifvertrag die Versicherungsnehmereigenschaft auf den Redakteur zu übertragen, wenn der Redakteur von der Pflicht zur Angestelltenversicherung befreit ist; auch eine anteilige Übertragung der Versicherungsnehmereigenschaft ist zulässig. In diesem Fall ist der Redakteur verpflichtet, sich aller Verfügungen über den Versicherungsvertrag, insbesondere durch Beleihung, Abtretung, Verpfändung oder Bezugsrechtsänderung zu enthalten, sofern nicht Verlag und Versorgungswerk der Verfügung zustimmen. Auf Verlangen des Redakteurs ist die Versicherungsnehmereigenschaft ganz. oder teilweise auf den Verlag zurückzuübertragen.

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