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TV Altersversorgung für Redakteure, Tageszeitungen, Bund ... / §§ 2 - 6 A. Die Versicherungspflicht

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§ 2 Versicherungspflicht

 

(1) Der Verlag ist verpflichtet, die bei ihm beschäftigten Redakteurinnen und Redakteure über die Versorgungswerk der Presse GmbH bei deren Vertragsgesellschaften zu versichern und die Versicherungsbeiträge nach Maßgabe dieses Tarifvertrages an das Versorgungswerk abzuführen.

 

(2) Die Redakteurin/der Redakteur ist verpflichtet, sich bis zur Vollendung des 65. Lebensjahres versichern zu lassen, alle zu diesem Zweck erforderlichen Willenserklärungen abzugeben und die erforderlichen Handlungen vorzunehmen und zu dulden.

 

(3) Die Absätze 1 und 2 gelten auch für den Abschluß des zweiten Versicherungsvertrages gemäß § 9 Abs. 2 für die bereits am 31.12.1998 pflichtversicherten Redakteurinnen und Redakteure.

 

(4) Bestehen im Zusammenhang mit dem Ausscheiden aus einem Verlag und dem Eintritt in einen anderen Verlag zwei Anstellungsverhältnisse nebeneinander, so besteht Versicherungspflicht nur für das neubegründete Beschäftigungsverhältnis.

§ 3 Voraussetzungen/Befreiung

 

(1) Versicherungspflichtig ist eine Redakteurin/ein Redakteur, wenn sie/er

  1. ein Berufsjahr zurückgelegt oder
  2. das 25. Lebensjahr vollendet hat.
 

(2) Während einer vereinbarten Probezeit bleibt die Redakteurin/der Redakteur bis zu drei Monaten versicherungsfrei, es sei denn, daß sie/er schon vorher obligatorisch versichert war und der Versicherungsvertrag nicht aufgelöst wurde.

 

(3) Das Versorgungswerk kann auf Antrag in Einzelfällen Redakteurinnen und Redakteure ganz oder teilweise, für dauernd oder zeitweise von der Versicherungspflicht befreien, wenn für die Redakteurin/den Redakteur ein der Versorgung durch das Versorgungswerk entsprechender Versicherungsschutz nachgewiesen wird oder nicht erforderlich erscheint. Die Grundsätze für die Befreiung bestimmt der Verwaltungsrat des Versorgungswerks.

 

(4) Die Redakteurin/der Redakteur, die/der bei Ink...

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