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TV Altersversorgung für Redakteure, Tageszeitungen, Bund ... / § 1 § 1 Geltungsbereich

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§ 1 Geltungsbereich

 

(2) Der Tarifvertrag gilt:

räumlich: für die Bundesrepublik Deutschland

fachlich: für alle Verlage, die Tageszeitungen herausgeben

persönlich: für alle hauptberuflich an Tageszeitungen festangestellten Redakteurinnen und Redakteure (Wort und Bild). Eingeschlossen sind die im Ausland für inländische Verlage tätigen Redakteurinnen und Redakteure.

 

(2) Der Tarifvertrag gilt nicht für Redaktionsvolontärinnen und Redaktionsvolontäre.

Protokollnotiz

zu § 1 (persönlicher Geltungsbereich)

Als Redakteurin/Redakteur gilt, wer - nicht nur zum Zweck der Vorbereitung auf diesen Beruf (gleichgültig in welchem Rechtsverhältnis) - kreativ an der Erstellung des redaktionellen Teils von Tageszeitungen regelmäßig in der Weise mitwirkt, daß sie/er

 

1.

Wort- und Bildmaterial sammelt, sichtet, ordnet, dieses auswählt und veröffentlichungsreif bearbeitet, und/oder

 

2.

mit eigenen Wort- und/oder Bildbeiträgen zur Berichterstattung und Kommentierung in der Zeitung beiträgt, und/oder

 

3.

die redaktionell-technische Ausgestaltung (insbesondere Anordnung und Umbruch) des Textteils besorgt und/oder

 

4.

diese Tätigkeiten koordiniert.

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