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TV Altersversorgung für Redakteure, Tageszeitungen, alte ... / §§ 2 - 6 A. DIE VERSICHERUNGSPFLICHT

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§ 2 Versicherungspflicht

 

(1) Der Verlag ist verpflichtet, die bei ihm beschäftigten Redakteure über die Versorgungswerk der Presse GmbH bei deren Vertragsgesellschaften zu versichern und die Versicherungsbeiträge nach Maßgabe dieses Tarifvertrages an das Versorgungswerk abzuführen.

 

(2) Der Redakteur ist verpflichtet, sich bis zur Vollendung des 65. Lebensjahres versichern zu lassen, alle zu diesem Zweck erforderlichen Willenserklärungen abzugeben und die erforderlichen Handlungen vorzunehmen und zu dulden.

 

(3) Bestehen im Zusammenhang mit dem Ausscheiden aus einem Verlag und dem Eintritt in einen anderen Verlag zwei Anstellungsverhältnisse nebeneinander, so besteht Versicherungspflicht nur für das neubegründete Beschäftigungsverhältnis.

§ 3 Voraussetzungen/Befreiung

 

(1) Versicherungspflichtig ist ein Redakteur, wenn er

  1. ein Berufsjahr zurückgelegt oder
  2. das 25. Lebensjahr vollendet hat.
 

(2) Während einer vereinbarten Probezeit bleibt der Redakteur bis zu drei Monaten versicherungsfrei, es sei denn, daß er schon vorher obligatorisch versichert war und der Versicherungsvertrag nicht aufgelöst wurde.

 

(3) Das Versorgungswerk kann auf Antrag in Einzelfällen Redakteure ganz oder teilweise, für dauernd oder zeitweise von der Versicherungspflicht befreien, wenn für den Redakteur ein der Versorgung durch das Versorgungswerk entsprechender Versicherungsschutz nachgewiesen wird oder nicht erforderlich erscheint. Die Grundsätze für die Befreiung bestimmt der Verwaltungsrat des Versorgungswerkes.

Protokollnotiz

zu § 3 Abs. 1 Buchst. a (Berufsjahre):

Als Berufsjahre im Sinne dieses Tarifvertrages gelten nachgewiesene Jahre als hauptberuflicher Redakteur an Zeitungen, Zeitschriften, Nachrichtenagenturen und am Rundfunk.

§ 4 Beginn und Ende

 

(1) Die Versicherungspflicht beginnt mit dem vereinbarten Tag des Dienstantritts oder mit Eintritt der in § 3 genannten Voraussetzungen und endet mit der Vollendung des 65. Lebensjahres; sie endet ferner, wenn der Redakteur, der das Altersruhegeld aus der gesetzlichen Rentenversicherung vor Vollendung des 65. Lebensjahres in Anspruch nimmt, die Leistungen aus der Versicherung vorzeitig beantragt.

 

(2) Treten die Voraussetzungen des Abs. 1 im Laufe eines Monats ein, so beginnt die Versicherungspflicht mit dem ersten Tag des folgenden Monats oder endet mit dem letzten Tag des laufenden Monats.

§ 5 Anmeldepflicht

 

(1) Der Verlag ist verpflichtet, den Redakteur zum Beginn der Versicherungspflicht (§ 4) unverzüglich beim Versorgungswerk anzumelden. Die Anmeldung erfolgt durch Vorlage des Antrages des Redakteurs auf Versicherung oder auf Änderung, Umstellung oder Wiederbelebung eines bereits bestehenden Versicherungsvertrages.

 

(2) Der Verlag hat alle Änderungen, die für Versicherungspflicht und für die Beitragszahlung maßgebend sind, dem Versorgungswerk unverzüglich mitzuteilen.

§ 6 Versicherungsschutz

Der Versicherungsschutz beginnt erst mit dem Eingang des Versicherungsantrags und des ersten Beitrags beim Versorgungswerk. Solange ein Antrag nicht vorliegt, können im Versicherungsfall nur die Beiträge ohne Zinsen zurückverlangt werden. Nach dem Ablauf von 6 Monaten nach Beginn der Versicherungspflicht gilt jedoch eine Pensions- oder Leibrentenversicherung als beantragt.

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