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TV Altersversorgung, Bodenabfertigungsdienste an deutsch ... / § 8 Besitzstands- und Anrechnungsregelungen

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(1) Hat ein vom Geltungsbereich dieses Tarifvertrags umfasster Beschäftigter Anspruch auf eine von §§ 9 oder 10 abweichende arbeitgeberfinanzierte betriebliche Altersversorgung, die durch diesen Tarifvertrag nicht abgelöst wird (nachfolgend: "bestehende bAV"), entfällt der Anspruch des Beschäftigten nach diesem Tarifvertrag, sofern und solange die nach der bestehenden bAV zu gewährenden Arbeitgeberbeiträge mindestens einen Umfang von 2,996 v.H. des monatlich gezahlten Tabellenentgelts gemäß § 4 Abs. 2 (nachfolgend: "Finanzierungsrahmen") erreichen.

 

(2) Bleibt bei einer bestehenden bAV der Finanzierungsrahmen hinter dem Finanzierungsrahmen von 2,996 v.H. zurück, hat der Beschäftigte Anspruch auf einen Arbeitgeberbeitrag in Höhe der Differenz zwischen dem Finanzierungsrahmen nach § 4 Abs. 2 und dem aufgrund der bestehenden bAV monatlich gewährten Arbeitgeberbeitrag (nachfolgend: "reduzierter Arbeitgeberbeitrag"). Der reduzierte Arbeitgeberbeitrag wird entsprechend dem in § 4 Abs. 2 vorgegebenen Verhältnis auf den Grundbetrag, den Sicherungsbetrag und den Kostenbeitrag aufgeteilt. Ergeben sich Änderungen in der Höhe des Finanzierungsrahmens der bestehenden bAV, ist der Arbeitgeberbeitrag neu zu berechnen und anzupassen.

 

(3) Jeder Beschäftigte, der Ansprüche aus einer bestehenden bAV hat, jedoch für die Zukunft auf diese Ansprüche rechtswirksam verzichten kann, hat die Möglichkeit, sich für die Zukunft für eine Teilnahme an dem Sozialpartnermodell nach diesem Tarifvertrag zu entscheiden. Entscheidet sich ein Beschäftigter für die Teilnahme an dem Sozialpartnermodell, erklärt er damit gleichzeitig seinen Verzicht auf künftige Ansprüche auf Arbeitgeberbeiträge gegenüber dem Arbeitgeber aus der bestehenden bAV. Sind Ansprüche aus einer bestehenden bAV noch nicht unverfallbar ...

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