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TV Altersversorgung, Bodenabfertigungsdienste an deutsch ... / § 1 Geltungsbereich

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(1) Dieser Tarifvertrag gilt räumlich für das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland.

 

(2) Er gilt fachlich für Betriebe und selbständige Betriebsabteilungen, welche überwiegend einen oder mehrere der folgenden unter die Anlage 1 zur Bodenabfertigungsdienst-Verordnung (BADV) fallenden Bodenabfertigungsdienste an einem Flugplatz ausüben, der im Jahr 2019 mindestens 2 Millionen Fluggäste oder 50.000 t Fracht zu verzeichnen hatte oder eine dieser Grenzen ab dem Jahr 2023 erreicht.

Für Betriebe und selbständige Betriebsabteilungen an Flugplätzen, welche die Fluggastgrenzen bzw. die Frachtgrenzen im Jahr 2019 noch nicht erreicht hatten, jedoch während der Laufzeit dieses Tarifvertrages eine der Grenzen erreichen, tritt die Geltung dieses Tarifvertrages 6 Monate nach Veröffentlichung der Verkehrszahlen durch das Bundesministerium für Digitales und Verkehr 1 bzw. durch andere allgemein anerkannte Institutionen, insbesondere durch den Flughafenverband ADV, ein.

Von einer überwiegenden Erbringung von Bodenabfertigungsdiensten ist auszugehen, sofern die Mehrheit der in dem Betrieb oder der selbständigen Betriebsabteilung Beschäftigten direkt oder indirekt zu Zwecken der Erbringung von Bodenabfertigungsdiensten eingesetzt wird. Bei der Ermittlung der Mehrheit sind Teilzeitbeschäftigte entsprechend ihrem Beschäftigungsgrad zu berücksichtigen. Werden einzelne Beschäftigte direkt oder indirekt sowohl für Bodenabfertigungsdienste als auch zu anderen Zwecken eingesetzt, ist maßgeblich, ob die Arbeitszeit der Beschäftigten überwiegend zur Erbringung von Bodenverkehrsdienstleistungen aufgewandt wird. In Zweifelsfällen ist von einem überwiegenden Einsatz für Bodenverkehrsdienste auszugehen, wenn mehr als die Hälfte des in dem Betrieb oder der selbständigen Betriebsabteilung erwirtschafteten ...

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