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TV Altersversorgung, Baugewerbe, Bundesrepublik, 05.06.2 ... / Tarifvertrag über eine zusätzliche Altersversorgung im Baugewerbe (TZA Bau)

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vom 5. Juni 2014

in der Fassung vom 10. Dezember 2014

Zwischen dem

Zentralverband des Deutschen Baugewerbes e.V.,

Kronenstraße 55-58,10117 Berlin,

dem

Hauptverband der Deutschen Bauindustrie e.V.,

Kurfürstenstraße 129,10785 Berlin,

und

der

Industriegewerkschaft Bauen-Agrar-Umwelt,

Olof-Palme-Straße 19, 60439 Frankfurt a.M.,

wird folgender Tarifvertrag über die Gewährung von zusätzlichen Altersversorgungsleistungen (Tarifrente Bau, Rentenbeihilfe) abgeschlossen:

[1] Das Sozialkassenverfahrensicherungsgesetz 1 (SokaSiG1) vom 16.5.2016 (BGBl. I S. 1210) erklärt die Tarifverträge selbst für allgemein verbindlich, deren Allgemeinverbindlichkeit vom BAG verneint wurde oder deren Allgemeinverbindlichkeit von weiteren BAG-Entscheidungen bedroht ist. Die Verweisungen im SokaSiG1 gelten zum größten Teil rückwirkend für Tarifverträge, die durch Folgetarifverträge ersetzt wurden. Zur Beendigung des Tarifvertrags vgl. § 9 SokaSiG1, zum Anwendungsbereich vgl. § 10 SokaSiG1, zur Geltung der tariflichen Rechtsnormen vgl. § 11 SokaSiG1, zur zivilrechtlichen Durchsetzung vgl. § 12 SokaSiG1 und zum Verhältnis zur Allgemeinverbindlichkeit nach dem Tarifvertragsgesetz vgl. § 13 SokaSiG. Für diesen Tarifvertrag beachte insbesondere § 2 Abs. 2 SokaSiG1.

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