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TV Altersteilzeit, Einzelhandel, Saarland, 01.04.1999 (A ... / § 6 Vergütung

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1.

Der Arbeitnehmer erhält für die Dauer des Altersteilzeitarbeitsverhältnisses sein bisheriges Arbeitsentgelt zu 50% (Altersteilzeitentgelt) sowie die Aufstockungszahlung nach § 7.

 

2.

Das bisherige Arbeitsentgelt umfaßt alle festen sowie variablen Entgeltbestandteile, z.B. Prämien, Provisionen u.ä. Nicht erfaßt werden Einmalzahlungen usw. Während der Arbeitsphase erhalten die Arbeitnehmer Prämien, Provisionen u.ä. in unveränderter Höhe errechnet. Dieser Betrag wird zu 50% ausbezahlt. Das Wertguthaben aus der Arbeitsphase wird zu einem Durchschnittswert zusammengefaßt und in der Freizeitphase in monatlich gleichen Teilen ausbezahlt. Betrieblich können abweichende Regelungen vereinbart werden.

 

Wiederkehrende Einmalzahlungen, z.B. 13. Gehälter, Abschlußvergütungen, Tantiemen, tarifliche Sonderzahlungen werden während der Arbeits- und Freizeitphase jeweils zu 50% gewährt. Die Höhe dieser Leistungen errechnet sich auf Basis einer Vollzeitbeschäftigung.

 

3.

Für vermögenswirksame Leistungen gilt Ziffer 2 Abs. II entsprechend.

 

4.

Das tarifliche Altersteilzeitentgelt nimmt während der Freistellungsphase des Altersteilzeitarbeitsverhältnisses an der allgemeinen tariflichen Entwicklung teil.

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