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TV Altersteilzeit, Einzelhandel, Rheinland-Pfalz, 22.03. ... / § 9 Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall

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1.

Im Falle krankheitsbedingter Arbeitsunfähigkeit leistet der Arbeitgeber Entgeltfortzahlung nach den für das Arbeitsverhältnis jeweils geltenden Bestimmungen. Dabei entsprechen 82,5 Prozent des Vollzeitentgelts den 100 Prozent der Entgeltfortzahlung.

 

2.

 

a)

Bezieht ein/e Arbeitnehmer/in in der Arbeitsphase Krankengeld, Verletztengeld oder Übergangsgeld, zahlt der Arbeitgeber dem/der Arbeitnehmer/in für die Dauer des Krankengeldbezugs, maximal jedoch 78 Wochen, den Aufstockungsbetrag nach § 7 in unveränderter Höhe weiter, soweit eine Anrechnung gemäß § 49 Abs. 1 Ziff. 1 SGB V nicht erfolgt. Leistungen des Arbeitgebers im Krankheitsfall nach Ablauf der Entgeltfortzahlung (Krankengeldzuschuß) nach dem Manteltarifvertrag werden angerechnet.

Der Arbeitgeber zahlt in Fällen ungeförderter Altersteilzeitarbeit auch den Aufstockungsbetrag nach § 8 weiter, soweit und solange für den/die Arbeitnehmer/in noch nicht für insgesamt 24 Kalendermonate Aufstockungsbeträge gemäß § 3 Abs. 1 Ziff. 1 Altersteilzeitgesetz gezahlt worden sind.

Insoweit tritt der Arbeitgeber für die Leistungen der Bundesanstalt für Arbeit nach § 10 Abs. 2 Altersteilzeitgesetz in Vorlage. Etwaige Ansprüche des/der Arbeitnehmers/in gegen die Bundesanstalt für Arbeit gehen auf den Arbeitgeber über, soweit der Arbeitgeber in Vorleistung getreten ist.

Im übrigen gilt § 4 Ziff. 3.

 

b)

Während der Freizeitphase (Blockfreizeit) erhält der/die Arbeitnehmer/in unabhängig von einer eventuellen Krankheit das erworbene Wertguthaben ausbezahlt, sofern Lohnersatzleistungen durch den Sozialversicherungsträger, z. B. Krankenkasse, Berufsgenossenschaft usw., nicht gezahlt werden.

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