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Trinkwasserverordnung / Teil II Verfahrenskennwerte für die Untersuchung auf radioaktive Stoffe

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Parameter, Gesamt-Aktivitätskonzentrationen und Radionuklide Nachweisgrenze (siehe Anmerkungen 1 und 2)
Americium-241 0,06 Bq/l
Blei-210 0,02 Bq/l
Cäsium-134 0,5 Bq/l
Cäsium-137 0,5 Bq/l
Cobalt-60 0,5 Bq/l

Gesamt-Alpha-Aktivitätskonzentration

Gesamt-Beta-Aktivitätskonzentration

0,04 Bq/l (siehe Anmerkung 3)

0,4 Bq/l
Iod-131 0,5 Bq/l
Kohlenstoff-14 20 Bq/l
Plutonium-239/Plutonium-240 0,04 Bq/l
Polonium-210 0,01 Bq/l
Radium-226 0,04 Bq/l
Radium-228 0,02 Bq/l (siehe Anmerkung 4)
Radon-222 10 Bq/l
Strontium-90 0,4 Bq/l
Tritium 10 Bq/l
Uran-234 0,02 Bq/l
Uran-238 0,02 Bq/l
Anmerkung 1: Die Nachweisgrenze ist zu berechnen nach der Norm DIN EN ISO 11929-1-3 "Bestimmung der charakteristischen Grenzen (Erkennungsgrenze, Nachweisgrenze und Grenzen des Überdeckungsintervalls) bei Messungen ionisierender Strahlung – Grundlagen und Anwendungen)" mit Wahrscheinlichkeiten des Fehlers erster bzw. zweiter Art von jeweils fünf Prozent.
Anmerkung 2: Messunsicherheiten sind zu berechnen und zu dokumentieren. Zusätzlich kann der Vertrauensbereich ausgewiesen werden, wobei dieser mit der Wahrscheinlichkeit 1 - y von 95 Prozent festzulegen ist.
Anmerkung 3: Diese Nachweisgrenze gilt nur für die Verwendung des Prüfwerts von 0,1 Becquerel pro Liter unter Berücksichtigung der Aktivitätskonzentrationen von Blei-210 und Radium-228. Für die Verwendung des Prüfwerts von 0,05 Becquerel pro Liter ohne weitere nuklidspezifische Untersuchungen, wenn ausschließlich natürliche Radionuklide zu berücksichtigen sind, gilt die Nachweisgrenze von 0,025 Becquerel pro Liter.
Anmerkung 4: Diese Nachweisgrenze gilt nur für die Erstuntersuchung im Hinblick auf die Richtdosis für ein neues Wasservorkommen. Falls die Erstuntersuchung keinen plausiblen Grund dafür ergibt, dass Radium-228 20 Prozent der abgeleiteten Konzentra...

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