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Trinkwasserverordnung / §§ 69 - 70 Abschnitt 15 Berichtswesen

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§ 69 Berichtspflichten der Behörden

 

(1) 1Bis zum Ablauf des 30. April jedes Jahres haben das Gesundheitsamt und, wenn es sich um radioaktive Stoffe im Trinkwasser handelt, die zuständige Behörde der zuständigen obersten Landesbehörde oder einer anderen nach Landesrecht zuständigen Stelle für das vorangegangene Kalenderjahr einen Datensatz zu übermitteln über die Beschaffenheit des Trinkwassers in Wasserversorgungsgebieten, in denen pro Tag mindestens 10 Kubikmeter Trinkwasser abgegeben werden oder in denen mindestens 50 Personen versorgt werden. 2Der Datensatz umfasst

 

1.

die Kenndaten der Wasserversorgungsgebiete,

 

2.

für jedes Wasserversorgungsgebiet

 

a)

die Gesamtanzahl der Untersuchungen je Parameter, die nach § 32, § 57 oder entsprechend dem Berichtsplan des Gesundheitsamts nach § 56 durchgeführt wurden, und

 

b)

alle Ergebnisse der in Buchstabe a genannten Untersuchungen,

 

3.

für Wasserversorgungsgebiete, bei denen Überschreitungen der in § 6 Absatz 2 in Verbindung mit Anlage 1 festgelegten Grenzwerte für mikrobiologische Parameter, der in § 7 Absatz 2 in Verbindung mit Anlage 2 festgelegten Grenzwerte für chemische Parameter oder der in § 9 Satz 2 in Verbindung mit Anlage 4 Teil I festgelegten Parameterwerte für radioaktive Stoffe festgestellt wurden, die Maßnahmen nach § 63 Absatz 1 und 3 und nach § 65 Absatz 2,

 

4.

bei den in Nummer 3 genannten Überschreitungen und anderen Vorfällen in der Trinkwasserversorgung, wenn die Überschreitung oder der Vorfall eine Schädigung der menschlichen Gesundheit besorgen ließ, länger als zehn aufeinanderfolgende Tage andauerte und mindestens 1 000 Personen betraf (berichtspflichtiger Vorfall), die folgenden Angaben:

 

a)

Art des berichtpflichtigen Vorfalls,

 

b)

Ursache des berichtpflichtigen Vorfalls und

 

c)

getroffene Maßnahmen und

 

5.

vom Gesundheitsamt nach § 66 ...

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