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Trinkwasserverordnung / § 55 Umfang der Überwachung durch das Gesundheitsamt

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(1) Bei Wasserversorgungsanlagen nach § 54 Absatz 2 Nummer 1 bis 3 umfassen die Überwachungen nach § 54 Absatz 1 Satz 1 insbesondere

 

1.

die Besichtigung der Wasserversorgungsanlage und

 

a)

der dazugehörigen Schutzzonen oder

 

b)

der Umgebung der Wasserfassungsanlage, wenn keine Schutzzonen festgesetzt sind und soweit die Umgebung der Wasserfassungsanlage für die Wassergewinnung von Bedeutung ist, und

 

2.

die Entnahme und Untersuchung von Wasserproben.

 

(2) Bei Wasserversorgungsanlagen nach § 54 Absatz 2 Nummer 4 bis 6 umfassen die Überwachungen nach § 54 Absatz 1 Satz 1 insbesondere:

 

1.

die Besichtigung der Wasserversorgungsanlage, wenn das Gesundheitsamt eine Besichtigung für erforderlich erachtet, und

 

2.

die Entnahme und Untersuchung von Wasserproben.

 

(3) Das Gesundheitsamt entscheidet, in welcher Häufigkeit es die Überwachungen nach § 54 Absatz 1 Satz 1 durchführt. Bei den folgenden Wasserversorgungsanlagen hat das Gesundheitsamt die Überwachungen mindestens in folgender Häufigkeit vorzunehmen:

 

1.

bei zentralen Wasserversorgungsanlagen und dezentralen Wasserversorgungsanlagen einmal jährlich oder, wenn die Überwachung während eines Zeitraums von vier Jahren zu keinen wesentlichen Beanstandungen geführt hat und das Gesundheitsamt eine Verringerung der Häufigkeit der Überwachungen für angemessen erachtet, in größeren Zeitabständen, mindestens aber einmal innerhalb von drei Jahren,

 

2.

bei Eigenwasserversorgungsanlagen in Abständen von höchstens fünf Jahren,

 

3.

bei mobilen Wasserversorgungsanlagen

 

a)

in der Regel einmal innerhalb von drei Jahren, wenn sie im Rahmen einer gewerblichen oder öffentlichen Tätigkeit betrieben werden, und

 

b)

in der Regel viermal jährlich, wenn es sich um Wassertransport-Fahrzeuge handelt, und

 

4.

bei zeitweiligen Wasserversorgungsanlagen...

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