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Trinkwasserverordnung / § 28 Untersuchungspflichten in Bezug auf mikrobiologische Parameter, chemische Parameter, Indikatorparameter und Aufbereitungsstoffe bei zentralen und dezentralen Wasserversorgungsanlagen; Untersuchungsplan

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(1) 1Der Betreiber einer zentralen Wasserversorgungsanlage oder einer dezentralen Wasserversorgungsanlage hat Untersuchungen durchzuführen, um sicherzustellen, dass das Trinkwasser an der Stelle, an der es in die Trinkwasserinstallation übergeben wird, den Anforderungen dieser Verordnung entspricht. 2Die Untersuchungen sind durchzuführen im Hinblick auf

 

1.

die für mikrobiologische Parameter

 

a)

in § 6 Absatz 2 oder Absatz 3 in Verbindung mit Anlage 1 festgelegten Grenzwerte und

 

b)

nach § 6 Absatz 4 festgelegten Höchstwerte,

 

2.

die für chemische Parameter

 

a)

in § 7 Absatz 2 in Verbindung mit Anlage 2 festgelegten Grenzwerte und

 

b)

nach § 7 Absatz 3 festgelegten Höchstwerte,

 

3.

die für Indikatorparameter nach § 8 Absatz 1 und 2 in Verbindung mit Anlage 3 Teil I festgelegten Grenzwerte und Anforderungen, einschließlich einer Beurteilung der Korrosivität nach § 8 Absatz 3 Satz 2,

 

4.

die für Indikatorparameter nach § 65 Absatz 3 Satz 3 festgelegten Werte und abweichenden Anforderungen und

 

5.

die für chemische Parameter nach § 66 Absatz 2 Satz 1 festgelegten Maßnahmenwerte.

3Umfang und Häufigkeit der Untersuchungen bestimmen sich nach Anlage 6 Teil I.

 

(2) 1Der Betreiber einer zentralen Wasserversorgungsanlage oder einer dezentralen Wasserversorgungsanlage hat zur Durchführung der Untersuchungen nach Absatz 1 einen Plan aufzustellen (Untersuchungsplan). 2Der Untersuchungsplan ist mindestens für ein Jahr aufzustellen und hat Folgendes zu enthalten:

 

1.

Angaben zum Umfang der zu untersuchenden Parameter unter Berücksichtigung der Absätze 1 und 3 und der vom Gesundheitsamt nach § 38 Absatz 4 getroffenen Entscheidungen,

 

2.

Angaben zur Häufigkeit der zu untersuchenden Parameter unter Berücksichtigung der Absätze 1 und 3 und der vom Gesundheitsamt nach § 38 Absatz 4 getroffe...

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