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TRGS 614: Verwendungsbeschränkungen für Azofarbstoffe, die in krebserzeugende aromatische Amine gespalten werden können

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[Vorspann]

Die Technischen Regeln für Gefahrstoffe (TRGS) geben den Stand der sicherheitstechnischen, arbeitsmedizinischen, hygienischen sowie arbeitswissenschaftlichen Anforderungen an Gefahrstoffe hinsichtlich Inverkehrbringen und Umgang wieder. Sie werden vom

Ausschuss für Gefahrstoffe (AGS)

aufgestellt und von ihm der Entwicklung entsprechend angepasst. Die TRGS werden vom Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung im Bundesarbeitsblatt (BArbBl.) bekanntgegeben Diese TRGS enthält Verwendungsbeschränkungen für Azofarbstoffe, die in krebserzeugende aromatische Amine gespalten werden können, sowie begründete Ausnahmeregelungen.

Hinsichtlich des Anwendungsbereichs der Gefahrstoffverordnung (GefStoffV) sowie allgemein geltender Begriffsbestimmungen wird auf die §§ 2 und 3 GefStoffV hingewiesen.

1 Anwendungsbereich

 

(1) Diese Regel schränkt die Verwendung von Azofarbstoffen ein, die in folgende krebserzeugende aromatischeAmine gespalten werden können:

  CAS-Nr. EG-/ EINECS-Nr.
Biphenyl-4-ylamin 92-67-1 202-177-1
Benzidin 92-87-5 202-199-1
4-Chlor-o-toluidin 95-69-2 202-441-6
2-Naphthylamin 91-59-8 202-080-4
4-o-Tolylazo-o-toluidin 97-56-3 202-591-2
2-Amino-4-nitrotoluol 99-55-8 202-765-8
4-Chloranilin 106-47-8 203-401-0
2,4-Diaminoanisol 615-05-4 210-406-1
4,4‘-Diaminodiphenylmethan 101-77-9 202-974-4
3-3‘-Dichlorbenzidin 91-94-1 202-109-0
3-3‘-Dimethoxybenzidin 119-90-4 204-335-4
4,4‘-Bi-o-toluidin 119-93-7 204-358-0
4,4‘-Methylendi-o-toluidin 838-88-0 212-658-8
p-Kresidin 120-71-8 204-419-1
2,2‘-Dichlor-4,4‘-methylendianilin 101-14-4 202-918-9
4,4‘-Oxydianilin 101-80-4 202-977-0
4,4‘-Thiodianilin 139-65-1 205-370-9
o-Toluidin 95-53-4 202-429-0
4-Methyl-m-phenylendiamin 95-80-7 202-453-1
2,4,5-Trimethylanilin 137-17-7 205-282-0
4-Aminoazobenzol 60-09-3 200-453-6
2-Methoxyanilin 90-04-0 201-963-1
4-Amino-3-flu...

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