Sie verwenden eine veraltete Browser-Version. Dies kann unter Umständen zu Einschränkungen in der Funktion sowie Darstellung führen. Daher empfehlen wir Ihnen, einen aktuellen Browser wie z.B. Microsoft Edge zu verwenden.
Personal
Steuern
Finance
Immobilien
Controlling
Themen
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Haufe.de
Shop
Service & Support
Newsletter
Kontakt & Feedback
Login

Personal Steuern Finance Immobilien Controlling Öffentlicher Dienst Recht Arbeitsschutz Sozialwesen
Immobilien
Controlling
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Themen

TRGS 510: Lagerung von Gefahrstoffen in ortsbeweglichen ... / 13 Zusammenlagerung, Getrenntlagerung und Separatlagerung

Sie haben bereits ein Haufe Produkt? Hier anmelden

13.1 Anwendungsbereich

 

(1) Die Anforderungen dieses Abschnitts 13 gelten für die Lagerung unterschiedlicher Gefahrstoffe, wenn Lagerung im Lager gemäß Abschnitt 5 erforderlich ist.

 

(2) Abweichend von Absatz 1 brauchen die Maßnahmen dieses Abschnitts bei einer Gesamtmenge aller Gefahrstoffe von bis zu 200 kg nicht ergriffen zu werden.

 

(3) Abweichend von Absatz 1 gelten für Gefahrstoffe mit spezifischen gesetzlichen Lagervorschriften ggf. andere Regelungen oder niedrigere Mengen gemäß den in Abschnitt 13.3 Tabelle 12 Erläuterung 1 genannten Vorschriften.

13.2 Allgemeine Grundsätze

 

(1) Gefahrstoffe/Lagergüter dürfen nur zusammengelagert werden, wenn hierdurch keine Gefährdungserhöhung entsteht.

 

(2) Absatz 1 gilt als erfüllt, wenn die Gefahrstoffe/Lagergüter gleichartige Gefahreneigenschaften aufweisen und gleichartige Sicherheitsmaßnahmen erfordern.

 

(3) Hinweise für eine mögliche Gefährdungserhöhung gemäß Absatz 1 können sich z.B. ergeben aus

 

1.

den Gefahrenhinweisen (H-Sätze), ergänzenden Gefahrenhinweisen (EUH-Sätze) und Sicherheitshinweisen (P-Sätze) der Kennzeichnung - dies gilt insbesondere für EUH014 "Reagiert heftig mit Wasser", EUH029 "Entwickelt bei Berührung mit Wasser giftige Gase", EUH031 "Entwickelt bei Berührung mit Säure giftige Gase", EUH032 "Entwickelt bei Berührung mit Säure sehr giftige Gase", P220 "Von Kleidung und anderen brennbaren Materialien fernhalten", P223 "Keinen Kontakt mit Wasser zulassen" und P420 "Getrennt aufbewahren" - und

 

2.

den produktspezifischen Sicherheitsinformationen, wie

 

a)

den Sicherheitsdatenblättern (Abschnitt 5 "Maßnahmen zur Brandbekämpfung" und Abschnitt 7 "Handhabung und Lagerung"; erfahrungsgemäß weniger detailliert sind die Angaben im Abschnitt 10 "Stabilität und Reaktivität") oder

 

b)

den Merkblättern der Unfallversicherungsträger (Beispiel: Cyanide sollen nicht mit Gefahrstoffen, wie z.B. Säuren, zusammengelagert werden, mit denen sie Cyanwasserstoff entwickeln können),

 

3.

den produktspezifischen Gefährdungen, wie z.B. Gefährdung durch Zündquellen aufgrund eines Kurzschlusses in Zusammenhang mit Lithiumbatterien.

 

(4) Ergeben die Informationen gemäß Absatz 2 oder 3, dass Gefahrstoffe/Lagergüter z.B.

 

1.

unterschiedliche Löschmittel benötigen,

 

2.

unterschiedliche Temperaturbedingungen erfordern,

 

3.

miteinander unter Bildung entzündbarer oder giftiger Gase reagieren oder

 

4.

miteinander unter Entstehung eines Brandes reagieren,

dürfen diese nicht zusammengelagert werden.

 

(5) Zur Reduzierung von Gefährdungen kann eine Getrenntlagerung innerhalb eines Lagerabschnittes oder eine Separatlagerung erforderlich sein:

 

1.

Eine Getrenntlagerung wird erreicht durch ausreichende Abstände oder durch Barrieren (z.B. durch Wände, Schränke aus nicht brennbarem Material, Produkte aus nicht brennbaren Stoffen der LGK 12 oder 13) oder durch Lagerung in getrennten Rückhalteeinrichtungen.

 

2.

Separatlagerung ist eine Getrenntlagerung in unterschiedlichen Lagerabschnitten mit einer Feuerwiderstandsdauer von mindestens 90 min.

13.3 Zusammenlagerungstabelle

 

(1) Zur Festlegung der Zusammenlagerungsmöglichkeiten können den Gefahrstoffen/Lagergütern Lagerklassen (LGK) zugeordnet werden. Die Zuordnung der Lagerklasse hat gemäß dem in Anhang 2 beschriebenen Verfahren zu erfolgen. Falls der Lieferant eine Lagerklassenzuordnung vorgenommen hat, können diese dem Sicherheitsdatenblatt Unterabschnitt 7.2 oder Abschnitt 15 entnommen werden.

 

(2) In der Zusammenlagerungstabelle (Tabelle 12) wird für jede Lagerklassenkombination angezeigt, ob

 

1.

eine Zusammenlagerung erlaubt ist (+ und grün),

 

2.

eine Separatlagerung erforderlich ist (- und rot) oder

 

3.

Einschränkungen zu beachten sind, wie z.B. Getrenntlagerung (Nr. und gelb).

Tabelle 12 Zusammenlagerungstabelle (einschließlich Gefahrstoffe/Lagergüter, die nicht im Anwendungsbereich dieser TRGS sind, z.B. LGK 1, LGK 6.2, LGK 7). Die in vorhergehenden Versionen dieser TRGS in der Tabelle enthaltenen Bezeichnungen der Lagerklassen wurden gestrichen. Die korrekte Zuordnung der Lagerklassen ist nur basierend auf dem Fließschema gemäß Anhang 2 möglich.

 

(3) Erläuterungen der Nummern in Tabelle 12; sie gelten jeweils nur für die Kombinationen, die in Tabelle 12 mit der entsprechenden Nummer gekennzeichnet sind:

 

1.

Erläuterung der Nr. 1 in Tabelle 12:

Für Gefahrstoffe der folgenden Lagerklassen sind die spezifischen gesetzlichen Vorschriften mit darin enthaltenen Anforderungen an die Zusammenlagerung zu beachten:

 

a)

LGK 1 und LGK 4.1A: 2. SprengV;

 

b)

LGK 5.1C: GefStoffV Anhang I Nummer 5 sowie TRGS 511;

 

c)

LGK 5.2: DGUV Vorschrift 13; Hinweis: Die hier genannten Regelungen für die Zusammenlagerung können grundsätzlich auch für selbstzersetzliche Gefahrstoffe angewendet werden soweit dies ohne Zuordnung zu einer Gefahrgruppe möglich ist;

 

d)

LGK 7: AtG, StrlSchG und StrlSchV.

 

2.

Erläuterung der Nr. 2 in Tabelle 12:

Getrenntlagerung in Räumen (statt Separatlagerung) ist zulässig, wenn

 

a)

maximal 50 gefüllte Druckgasbehälter gelagert werden, darunter nicht mehr als 25 Druckgasbehälter mit akut toxischen Gasen, Kat. 3, H331 ode...

Dieser Inhalt ist unter anderem im Arbeitsschutz Office Professional enthalten. Sie wollen mehr?

Jetzt kostenlos 4 Wochen testen

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene Beiträge
  • Die Verordnung über Arbeitsstätten / 3.3.5 Raumtemperatur (Anhang 3.5)
    84
  • Pausenräume, Bereitschaftsräume, Liegeräume
    82
  • Die Verordnung über Arbeitsstätten / 3.4.2 Pausen- und Bereitschaftsräume (Anhang 4.2)
    40
  • Tritte: Bauarten, Einsatz und Prüfung / 3 Bauliche Hinweise, Kennzeichnung
    28
  • Arbeiten in Küchenbetrieben / 2.1.1 Raumabmessungen
    20
  • Tritte: Bauarten, Einsatz und Prüfung
    19
  • Waschräume, Waschgelegenheiten
    17
  • Betriebliche Notfallplanung für Unternehmen aller Größen / 4 Betrieblichen Notfallplan erstellen
    16
  • Verantwortung im Arbeitsschutz: Unternehmer und Führungs ... / 6 Pflichten der Führungskraft
    16
  • Brandschutztüren / 2.1 Missbräuchliche Nutzung vermeiden
    14
  • Explosionstechnische Kenngrößen / 13 KST-Wert
    12
  • Zeitarbeit / 4.4 Übernahme in den Kundenbetrieb
    12
  • Arbeiten mit Druckluft / 3.2.1 Lärm durch Kompressoren
    11
  • Richtiges Verhalten nach schweren und tödlichen Unfällen
    11
  • Sicheres Arbeiten an Aluminium-Schmelzöfen / 2.3 Gefahrstoffe
    11
  • Beschäftigung leistungsgewandelter Mitarbeiter
    10
  • DGUV Information 240-410: Handlungsanleitung für die arbeitsmedizinische Vorsorge nach dem Berufsgenossenschaftlichen Grundsatz G 41 "Arbeiten mit Absturzgefahr" (bisher BGI/GUV-I 504-41) [zurückgezogen]
    10
  • Unterkünfte / 1.1 Unterkünfte auf Baustellen
    10
  • Explosionsschutz: Zündquellenbewertung
    9
  • Pausenräume, Bereitschaftsräume, Liegeräume / 2 Ausstattung und Pflege
    9
Weitere Inhalte finden Sie u.a. in folgendem Produkt Arbeitsschutz Office Professional
Top-Themen
Downloads
Haufe Shop Arbeitsschutz

Produktempfehlung


Zum Thema Arbeitsschutz
TRGS 510: Gefahrstofflager: Diese Punkte sind zu beachten
Gefahrstoffe
Bild: Haufe Online Redaktion

Gefahrstoffe müssen so gelagert werden, dass Sicherheit und Gesundheit der Beschäftigten sowie der Schutz der Umwelt gewährleistet werden. Am Arbeitsplatz dürfen nur Mengen für den Fortgang der Tätigkeiten bereitgehalten werden. Die Anforderungen an Gefahrstofflager hängen von Art, Einstufung und Menge der zu lagernden Stoffe und Gemische ab.


Gefährdung für Mensch und Umwelt: Sichere Gefahrstofflagerung: So entstehen zusätzliche Lagerräume schnell und rechtskonform
Gefahrgut
Bild: Haufe Online Redaktion

Die Lagerung von Gefahrstoffen unterliegt aus guten Gründen einer Vielzahl von gesetzlichen Bestimmungen. Denn der Umgang mit ihnen kann Mensch und Umwelt stark gefährden. Was müssen Unternehmen also tun, wenn die Lagerkapazität erschöpft ist und neue Lagerräume gefunden werden müssen?


TRGS 510: Lagerung von Gefa... / 13.3 Zusammenlagerungstabelle
TRGS 510: Lagerung von Gefa... / 13.3 Zusammenlagerungstabelle

  (1) Zur Festlegung der Zusammenlagerungsmöglichkeiten können den Gefahrstoffen/Lagergütern Lagerklassen (LGK) zugeordnet werden. Die Zuordnung der Lagerklasse hat gemäß dem in Anhang 2 beschriebenen Verfahren zu erfolgen. Falls der Lieferant eine ...

4 Wochen testen


Haufe Fachmagazine
Zum Arbeitsschutz Archiv
Themensuche A B C D E F G H I J K L M N O P Q R S T U V W X Y Z #
Haufe Group
Haufe People Operations
Haufe Fachwissen
Haufe Onlinetraining
Haufe HR-Software
Haufe Digitale Personalakte
rudolf.ai - Haufe meets AI
Weiterführende Links
RSS
Newsletter
FAQ
Mediadaten
Presse
Editorial Code of Conduct
Redaktionsrichtlinie zum KI-Einsatz
Netiquette
Sitemap
Buchautor:in werden bei Haufe
Kontakt

Kontakt & Feedback
AGB

Compliance
Datenschutz
Impressum
Haufe Themenshops
Personal Software
Steuern Software
Rechnungswesen Produkte
Anwaltssoftware
Immobilien Lösungen
Controlling Software
Öffentlicher Dienst Produkte
Unternehmensführung-Lösungen
Haufe Shop Buchwelt
Alle Produkte & Lösungen

    Weitere Produkte zum Thema:

    × Profitieren Sie von personalisierten Inhalten, Angeboten und Services!

    Unser Ziel ist es, Ihnen eine auf Ihre Bedürfnisse zugeschnittene Website anzubieten. Um Ihnen relevante und nützliche Inhalte, Angebote und Services präsentieren zu können, benötigen wir Ihre Einwilligung zur Nutzung Ihrer Daten. Wir nutzen den Service eines Drittanbieters, um Ihre Aktivitäten auf unserer Website zu analysieren.

    Mit Ihrer Einwilligung profitieren Sie von einem personalisierten Website-Erlebnis und Zugang zu spannenden Inhalten, die Sie informieren, inspirieren und bei Ihrer täglichen Arbeit unterstützen.

    Wir respektieren Ihre Privatsphäre und schützen Ihre Daten. Sie können sich jederzeit darüber informieren, welche Daten wir erheben und wie wir sie verwenden. Sie können Ihre Einwilligung jederzeit widerrufen. Passen Sie Ihre Präferenzen dafür in den Cookie-Einstellungen an.

    Mehr Informationen Nein, Danke Akzeptieren