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Treuhandgesetz / § 23a Übertragung von Vermögenswerten, Auflösung

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(1) 1Die Anstalt kann ihr Vermögen im Wege der Gesamt- oder Teilrechtsnachfolge jeweils als Gesamtheit unter genauer Bezeichnung und Aufteilung der Gegenstände des Aktiv- und Passivvermögens auf den Bund, Einrichtungen des Bundes oder Kapitalgesellschaften, deren Geschäftsanteile oder Aktien sich mehrheitlich unmittelbar oder mittelbar in der Hand des Bundes befinden, übertragen. 2Der zwischen der Anstalt und dem Rechtsnachfolger zu schließende Übertragungsvertrag bedarf der Schriftform; § 311b Abs. 3 und § 415 des Bürgerlichen Gesetzbuchs finden keine Anwendung. 3Mit der Übertragung tritt der Rechtsnachfolger in alle in Bezug auf die Vermögenswerte bestehenden Rechte und Pflichten der Anstalt ein. 4Für nach Satz 1 auf Einrichtungen des Bundes oder Kapitalgesellschaften übertragene Verbindlichkeiten haften der Bund und der Rechtsnachfolger unbeschadet einer abweichenden Regelung im Innenverhältnis als Gesamtschuldner.

 

(2) 1Das Bundesministerium der Finanzen löst die Anstalt nach vollständiger Abwicklung oder Übertragung ihres Vermögens auf. 2Die Auflösung ist im Bundesanzeiger bekannt zu machen.

[1] bis 31. Dezember 2003 § 23b.

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