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Treibhausgas-Emissionshandelsgesetz / § 49 Bußgeldvorschriften

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(1) Ordnungswidrig handelt, wer

 

1.

entgegen § 21 Absatz 1 Satz 1, § 30 Satz 1, § 31 Absatz 6 Satz 1 oder § 43 Absatz 1 Satz 1 einen Bericht nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erstattet,

 

2.

einer Rechtsverordnung nach § 28 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe e Doppelbuchstabe aa oder § 35 Absatz 1 Nummer 1 oder einer vollziehbaren Anordnung auf Grund einer solchen Rechtsverordnung zuwiderhandelt, soweit die Rechtsverordnung für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist,

 

3.

entgegen einer Rechtsverordnung nach § 35 Absatz 1 Nummer 1 Antragsangaben nicht richtig oder nicht vollständig macht oder zur Antragstellung erforderliche Nachweise oder Unterlagen nicht richtig oder nicht vollständig vorlegt oder einer vollziehbaren Anordnung auf Grund einer solchen Rechtsverordnung zuwiderhandelt, soweit die Rechtsverordnung für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist,

 

4.

entgegen § 32 Absatz 3 Satz 2 eine Angabe oder einen Nachweis nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig übermittelt oder

 

5.

entgegen § 33 Absatz 3 Satz 3 die mitgeteilte Menge an Einheiten nicht, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig löscht.

 

(2) Ordnungswidrig handelt, wer eine in Absatz 1 bezeichnete Handlung fahrlässig begeht.

 

(3) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

 

1.

ohne Genehmigung nach § 4 Absatz 1 Treibhausgase freisetzt,

 

2.

entgegen § 6 Absatz 1 oder Absatz 4 Satz 1 einen Überwachungsplan nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig einreicht,

 

3.

entgegen § 6 Absatz 2 Satz 2 einen geänderten Überwachungsplan nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig vorlegt,

 

4.

entgegen § 12 Absatz 2, auch in Verbindung mit § 12 Absatz 3, eine dort genannte Handlung nicht gestattet, eine Auskunft nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erteilt, eine Unterlage nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig vorlegt oder eine Arbeitskraft oder ein Hilfsmittel nicht oder nicht rechtzeitig bereitstellt,

 

5.

entgegen § 16 Absatz 1 Satz 1 oder § 20 Absatz 5 Satz 1 eine Anzeige nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erstattet,

 

6.

entgegen § 16 Absatz 3 Satz 1 oder Satz 3, jeweils auch in Verbindung mit Satz 4, eine Unterrichtung nicht oder nicht rechtzeitig vornimmt oder eine Mitteilung nicht oder nicht rechtzeitig macht,

 

7.

entgegen § 20 Absatz 2 Satz 1 oder § 41 Absatz 1 Satz 4 eine Angabe nicht richtig oder nicht vollständig beifügt,

 

8.

einer Rechtsverordnung nach § 28 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a oder Buchstabe e Doppelbuchstabe bb oder Absatz 2 Nummer 1, 2 oder Nummer 3 oder einer vollziehbaren Anordnung auf Grund einer solchen Rechtsverordnung zuwiderhandelt, soweit die Rechtsverordnung für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist,

 

9.

entgegen § 43 Absatz 2, auch in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 44 Absatz 1 Nummer 1, oder entgegen § 43 Absatz 3 einen Bericht nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erstattet.

 

(4) Ordnungswidrig handelt, wer gegen die Verordnung (EU) 2015/757 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2015 über die Überwachung von Treibhausgasemissionen aus dem Seeverkehr, die Berichterstattung darüber und die Prüfung dieser Emissionen und zur Änderung der Richtlinie 2009/16/EG (ABl. L 123 vom 19.5.2015, S. 55), die zuletzt durch die Delegierte Verordnung (EU) 2023/2776 vom 12. Oktober 2023 (ABl. L, 2023/2776, 14.12.2023) geändert worden ist, verstößt, indem er vorsätzlich oder fahrlässig

 

1.

entgegen Artikel 11 Absatz 1 Unterabsatz 1 oder Unterabsatz 2 Satz 1, auch in Verbindung mit Satz 2, einen dort genannten Emissionsbericht nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig vorlegt oder

 

2.

entgegen Artikel 11a Absatz 2 in Verbindung mit Artikel 1 der Delegierten Verordnung (EU) 2023/2849 der Kommission vom 12. Oktober 2023 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2015/757 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf die Vorschriften für die Meldung der aggregierten Emissionsdaten auf Unternehmensebene (ABl. L, 2023/2849, 15.12.2023) aggregierte Emissionsdaten nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig übermittelt.

 

(5) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen Artikel 2 Absatz 1, auch in Verbindung mit Absatz 2 oder Absatz 4, der Delegierten Verordnung (EU) 2019/1603 der Kommission vom 18. Juli 2019 zur Ergänzung der Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates betreffend die von der Internationalen Zivilluftfahrt-Organisation angenommenen Maßnahmen für die Überwachung von, die Berichterstattung über und die Prüfung von Luftverkehrsemissionen für die Zwecke der Umsetzung eines globalen marktbasierten Mechanismus (ABl. L 250 vom 30.09.2019, S. 10) einen Bericht nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig bis zum Ablauf des 31. März des jeweiligen Folgejahres erstattet.

 

(...

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