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TRBS 3121: Betrieb von Aufzugsanlagen / Anhang 2 Empfehlungen gemäß § 21 Absatz 6 Nummer 2 BetrSichV für die nach dem Stand der Technik sichere Verwendung von Personen-Umlaufaufzügen gemäß Anhang 2 Abschnitt 2 Nummer 2 Buchstabe c BetrSichV

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Personen-Umlaufaufzüge entsprechen nicht mehr dem Stand der Technik und können aufgrund ihrer Technologie auch nicht dahingehend nachgerüstet werden. Im Einzelfall können jedoch technische Maßnahmen ergriffen werden, die zu einer Verringerung der Gefährdung führen. Kann die Sicherheit der Benutzer von Personen-Umlaufaufzügen durch technische Maßnahmen nicht gewährleistet werden, sind organisatorische Schutzmaßnahmen erforderlich. Gemäß § 12 Absatz 1 BetrSichV hat der Arbeitgeber die Beschäftigten hinsichtlich erforderlicher Schutzmaßnahmen und Verhaltensregelungen zu unterweisen. Gemäß Anhang 1 Nummer 4.4 BetrSichV darf der Arbeitgeber Personen-Umlaufaufzüge von anderen Personen als Beschäftigten nur verwenden lassen, wenn er geeignete Maßnahmen zum Schutz anderer Personen vor Gefährdungen durch Personen-Umlaufaufzüge trifft. Soweit technische Schutzmaßnahmen nicht möglich sind oder nicht ausreichen, hat der Arbeitgeber den erforderlichen Schutz dieser Personen durch andere Maßnahmen sicherzustellen; insbesondere hat er den anderen Personen mögliche Gefährdungen bei der Verwendung von Personen-Umlaufaufzügen bekannt zu machen, die notwendigen Verhaltensregeln für die Benutzung festzulegen und die erforderlichen Vorkehrungen dafür zu treffen, dass diese Verhaltensregeln von den anderen Personen beachtet werden. Entsprechende Bekanntmachungen können zum Beispiel durch Beschilderungen mit Warnhinweisen und leicht nachvollziehbaren Verhaltensregeln gemacht werden. Bauartbedingt bleiben jedoch bei Personen-Umlaufaufzügen immer Restrisiken bestehen, die vom Arbeitgeber bezüglich des sicheren Betriebes zu berücksichtigen sind. Vorkehrungen zur Kontrolle der Beachtung der Maßnahmen können beispielsweise Videoüberwachung oder stichprobenhafte Kontrollen der tatsächlichen Benutzun...

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