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TRBS 3121: Betrieb von Aufzugsanlagen / 3.4 Instandhaltung

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3.4.1 Instandhaltung durch Aufzugsfachpersonal

 

(1) Nur eine qualifizierte Instandhaltung unter Berücksichtigung der Art und Intensität der Nutzung durch fachkundiges Instandhaltungspersonal kann die sichere Verwendung und eine hohe Verfügbarkeit einer Aufzugsanlage sicherstellen. Unter Berücksichtigung der Aufzugsart, der technischen Ausführung, Ausrüstung und Betriebsbedingungen (Art, Umfang, Intensität) sind an der Aufzugsanlage regelmäßig und in angemessenen Zeitabständen Instandhaltungsarbeiten durchzuführen, z. B. auf der Basis der Angaben der Betriebsanleitung des Herstellers.

 

(2) Wird die Instandhaltung durch beauftragte Unternehmen durchgeführt, hat der Arbeitgeber, der für die Sicherheit der Aufzugsanlage verantwortlich ist, gemäß § 13 BetrSichV dem Arbeitgeber des Instandhaltungspersonals vor Beginn der Instandhaltungsarbeiten Informationen hinsichtlich besonderer Gefährdungen, z. B. gefährlicher Zugang zur Aufzugsanlage, Aufzug in Ex-Bereichen, Aufzugsanlagen mit Gefahrstofftransport, Staplerverkehr im Bereich der Schachtzugänge, bereitzustellen.

 

(3) Insbesondere sind Informationen zu geben über

 

1.

Maßnahmen zur Erhaltung der zu benutzenden Zugangswege,

 

2.

Evakuierungsmaßnahmen im Brandfall,

 

3.

Sicherstellung notwendiger Sofortmaßnahmen,

 

4.

Restrisiken bei der Benutzung von Zugängen,

 

5.

Festlegungen, inwieweit Personen das Instandhaltungspersonal zur Aufzugsanlage begleiten müssen,

 

6.

das Verhalten bei Betriebsstörungen an anderen Anlagen im Umfeld der Aufzugsanlage und

 

7.

Festlegungen zur persönlichen Schutzausrüstung, die, falls notwendig, auf den Zugangswegen zu benutzen ist und wo sich diese befindet.

 

(4) Bei Aufzugsanlagen mit teilumwehrtem Schacht sind besondere Maßnahmen für Instandhaltungsarbeiten erforderlich, z. B. ausreichende Absicherung des Verkehrsbereiches gegen herabfallende Teile. Bei...

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