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TRBS 3121: Betrieb von Aufzugsanlagen / 3.3.2 Regelmäßige Kontrolle auf offensichtliche Mängel sowie der Funktionsfähigkeit durch eine beauftragte Person (Aufzugswärter)

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(1) Aufzugsanlagen sind gemäß Anhang 1 Nummer 4.6 BetrSichV in Verbindung mit § 4 Absatz 5 Satz 3 BetrSichV regelmäßig einer Kontrolle auf offensichtliche Mängel, die die sichere Verwendung beeinträchtigen können, sowie ihrer Funktionsfähigkeit zu unterziehen. Der Zeitabstand richtet sich nach Art und Umfang der Verwendung einer Aufzugsanlage. Bei der Kontrolle auf offensichtliche Mängel sowie der Funktionsfähigkeit ist insbesondere zu kontrollieren, ob

 

1.

die Zugänge zum Fahrschacht, zum Triebwerk und den dazugehörenden Schalteinrichtungen frei und sicher begehbar sind und im Triebwerksraum keine aufzugsfremden Gegenstände gelagert werden,

 

2.

der Fahrkorb nicht anfahren kann, solange eine Schachttür geöffnet ist,

 

3.

eine Schachttür sich nicht öffnen lässt, solange sich der Fahrkorb außerhalb der Entriegelungszone dieser Tür befindet,

 

4.

der Fahrkorb nicht anfahren kann, solange die Fahrkorbtür geöffnet ist,

 

5.

die für die sichere Verwendung der Aufzugsanlage erforderliche Haltegenauigkeit in den einzelnen Haltestellen noch vorhanden ist,

 

6.

das Zweiwege-Kommunikationssystem bzw. die Einrichtung zum Herbeirufen von Hilfe funktioniert,

 

7.

bei einem nicht vorhandenen Notdienst ein lesbarer und aktueller Notfallplan in der Nähe (z. B. an der Hauptzugangsstelle) der Aufzugsanlage angebracht ist,

 

8.

sofern vorhanden, der Notbremsschalter im Fahrkorb, die Schutzeinrichtungen an Fahrkorbzugängen (z. B. Lichtgitter) und der Tür-Auf-Taster wirksam sind,

 

9.

bei Fahrkörben ohne Fahrkorbabschlusstüren die Schachtwand an den Zugangsseiten des Fahrkorbes nicht beschädigt ist,

 

10.

die Fahrkorbbeleuchtung funktionsfähig ist,

 

11.

Fahrkorbwände und -türen sowie Schachtwände und -türen nicht mechanisch beschädigt sind,

 

12.

die bestimmungsgemäße und sichere Verwendung der Aufzugsanl...

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