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TRBS 3121: Betrieb von Aufzugsanlagen / 3.3 Instandhaltung

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(1) Die sichere Verwendung und hohe Verfügbarkeit einer Anlage kann durch eine qualifizierte Instandhaltung unter Berücksichtigung der Art und Intensität der Nutzung durch fachkundiges Instandhaltungspersonal sichergestellt werden. Unter Berücksichtigung der Anlagenart, der technischen Ausführung, Ausrüstung und Betriebsbedingungen (Art, Umfang, Intensität) sind an Anlagen regelmäßig und in angemessenen Zeitabständen Instandhaltungsarbeiten durchzuführen, z. B. auf der Basis der Angaben der Betriebsanleitung des Herstellers.

(2) Wird die Instandhaltung durch beauftragte Unternehmen durchgeführt, hat der Arbeitgeber, der für die Sicherheit der Anlagen verantwortlich ist, gemäß § 13 BetrSichV dem Arbeitgeber des Instandhaltungspersonals vor Beginn der Instandhaltungsarbeiten Informationen hinsichtlich besonderer Gefährdungen bereitzustellen. Hierzu gehört das Rettungskonzept.

(3) Insbesondere sind Informationen zu geben über

1.

Maßnahmen zur Erhaltung der zu benutzenden Zugangswege,

2.

Evakuierungsmaßnahmen im Brandfall,

3.

Sicherstellung notwendiger Sofortmaßnahmen,

4.

Restrisiken bei der Benutzung von Zugängen,

5.

Festlegungen, inwieweit Personen das Instandhaltungspersonal zu Anlagen begleiten müssen,

6.

das Verhalten bei Betriebsstörungen an anderen Anlagen im Umfeld und

7.

Festlegungen zu persönlichen Schutzausrüstungen, die, falls notwendig, auf den Zugangswegen zu benutzen sind und wo sich diese befinden.

(4) An den Anlagen sind besondere Maßnahmen für Instandhaltungsarbeiten erforderlich, z. B. bei Fassadenbefahranlagen ausreichende Absicherung des Verkehrsbereiches gegen herabfallende Teile. Bei anderen Arbeiten am Bauwerk muss sichergestellt werden, dass bei der Ausführung von Arbeiten keine Gegenstände in die Fahrbahn der Anlage hineinreichen können. Falls dies nicht ...

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