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TRBS 3121: Betrieb von Aufzugsanlagen / 3.2 Sichere Verwendung

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3.2.1 Betrieb

 

(1) Der Arbeitgeber hat sicherzustellen, dass die Anlage unter Berücksichtigung der Betriebsanleitung und der Gefährdungsbeurteilung bzw. der festgelegten Schutzmaßnahmen bestimmungsgemäß und sicher nach dem Stand der Technik verwendet wird.

 

(2) Der Arbeitgeber muss die Anlage außer Betrieb nehmen, wenn sie Mängel aufweist, durch die Beschäftigte und andere Personen gefährdet werden können.

 

(3) Die Angaben zum bestimmungsgemäßen Betrieb und zur Bedienung der Anlage, die in den technischen Unterlagen bzw. in der Betriebsanleitung enthalten sind, müssen, soweit für eine sichere Verwendung erforderlich, Beschäftigten durch Betriebsanweisung und Unterweisung zur Kenntnis gebracht werden. Sofern keine Betriebsanleitung vom Hersteller vorhanden ist, muss der Arbeitgeber unter Berücksichtigung der sicheren Verwendung eine Betriebsanweisung ausarbeiten und den Beschäftigten in schriftlicher Form zur Kenntnis bringen.

3.2.2 Notfallplan und Notbefreiungsanleitung einschließlich Rettungskonzept

 

(1) Der Arbeitgeber muss den Notfallplan einschließlich Rettungskonzept bereitstellen.

Im Notfallplan und Nutzungs- und Rettungskonzept ist darzulegen, wie Beschäftigte und andere Personen bei einem Unfall, einer Anlagenstörung oder im Notfall unverzüglich gerettet und versorgt werden können. Die Dokumentation muss Folgendes umfassen:

 

1.

Beschreibung der ggf. auch mobilen Notrufeinrichtung, durch welche sichergestellt ist, dass der Notruf unverzüglich bei einer ständig besetzten Stelle oder unmittelbar Hilfeleistenden eingeht,

 

2.

Auflistung der eingesetzten Kommunikationsmittel (inkl. Mobilfunknummer(n) und ggf. der Funkfrequenzen/-kanäle),

 

3.

Beschreibung der Vorkehrungen und Abläufe für das Verhalten in Notfällen u. ä. Situationen,

 

4.

Auflistung der Rettungsausrüstungen mit Angabe der Standorte (Lageplan),

 

5.

Informationen zur Anwendung der Rettungsausrüstungen (...

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